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VB.2021.00560 • VG ZH VB.2021.00560 KI-generiert

Police Assistance in Eviction Enforcement Challenge

Geschäftsnummer VB.2021.00560
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge against the use of police officers to enforce an eviction from a property, with the appellant alleging abuse of office because the officers supposedly lacked the authority to execute the eviction ordered by a municipal bailiff. The court reasoned that it was not competent to review the legality of the underlying civil eviction order itself. Furthermore, the court determined that the municipal police officers acted lawfully, being obligated to provide assistance based on the existing eviction ruling which had been upheld by higher courts, and their role was execution, not legal assessment of the eviction order; moreover, the constitutional right to the inviolability of the home does not grant a right to prior relocation in the event of an impending eviction, leading to the dismissal of the appeal insofar as it was receivable, and non-admittance of subsequent supervisory and damage claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Polizeiliche Massnahmen | Polizeiliche Massnahmen: Ausweisung aus Liegenschaft unter Beizug der Polizei. Die Beschwerdeführerin rügte einen Amtsmissbrauch der vom Gemeindeammann zum Vollzug der Ausweisung aus ihrer Liegenschaft beigezogen Polizeibeamten, da diese zu jenem Zeitpunkt nicht die Befugnis zur Durchführung der Ausweisung gehabt hätten. Die Rechtmässigkeit der Ausweisung als zivilrechtliche Anordnung ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen (E. 3.1). Das im Beschwerdeverfahren als Novum eingereichte obergerichtliche Strafurteil, welches die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in ihr einstiges Wohnhaus nach erfolgter Ausweisung freispricht, ändert nichts am Urteil des Bundesgerichts, welches die zivilrechtliche Ausweisung bestätigte (E. 3.2). Die zum Vollzug der Ausweisung beigezogenen kommunalen Polizeibeamten handelten nicht ohne Rechtsgrundlage, sondern gestützt auf das obergerichtliche bzw. bundesgerichtliche Urteil betreffend die Ausweisung und sie waren zur Amtshilfe verpflichtet. Die rechtliche Beurteilung des Ausweisungsentscheids fiel nicht in die polizeiliche Kompetenz. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beinhaltet kein Recht auf vorgängige Umsiedlung im Fall einer drohenden Ausweisung (E. 3.3). Nichteintreten mangels Zuständigkeit auf (sinngemäss) aufsichtsrechtliche Begehren sowie Schadenersatzansprüche (E. 3.4-5). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Polizeibeamte Amtsmissbrauch Eigentumsrecht Unverletzlichkeit der Wohnung Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. 1 VRG

This provision is implicitly the basis for the administrative court's decision to dismiss the appeal concerning the supervisory law claims, as indicated by the final order structure referencing procedural or dismissive grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision must be cited for the decision regarding court costs, as the appeal was partially dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00560

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00560 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Polizeiliche Massnahmen · Polizeiliche Massnahmen: Ausweisung aus Liegenschaft unter Beizug der Polizei. Die Beschwerdeführerin rügte einen Amtsmissbrauch der vom Gemeindeammann zum Vollzug der Ausweisung aus ihrer Liegenschaft beigezogen Polizeibeamten, da diese zu jenem Zeitpunkt nicht die Befugnis zur Durchführung der Ausweisung gehabt hätten.

Die Rechtmässigkeit der Ausweisung als zivilrechtliche Anordnung ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen (E. 3.1). Das im Beschwerdeverfahren als Novum eingereichte obergerichtliche Strafurteil, welches die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in ihr einstiges Wohnhaus nach erfolgter Ausweisung freispricht, ändert nichts am Urteil des Bundesgerichts, welches die zivilrechtliche Ausweisung bestätigte (E. 3.2). Die zum Vollzug der Ausweisung beigezogenen kommunalen Polizeibeamten handelten nicht ohne Rechtsgrundlage, sondern gestützt auf das obergerichtliche bzw. bundesgerichtliche Urteil betreffend die Ausweisung und sie waren zur Amtshilfe verpflichtet.

Die rechtliche Beurteilung des Ausweisungsentscheids fiel nicht in die polizeiliche Kompetenz. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beinhaltet kein Recht auf vorgängige Umsiedlung im Fall einer drohenden Ausweisung (E. 3.3). Nichteintreten mangels Zuständigkeit auf (sinngemäss) aufsichtsrechtliche Begehren sowie Schadenersatzansprüche (E. 3.4-5). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AMTSHILFE AUSWEISUNG GEMEINDEAMMANN LIEGENSCHAFT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 13 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK § 22 Abs. 1 HaftungsG Art./§ 6 POLG § 20a Abs. 2 VRG § 52 Abs. 1 VRG § 337 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3