Extension of Restraining Order Based on Domestic Altercation and Pending Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically a restraining order against the husband, after finding that the wife did not fundamentally deny attacking the husband with an umbrella, and photographic evidence confirmed the husband sustained injuries during the altercation. The court reasoned that given the highly tense situation between the parties due to pending divorce proceedings, any future contact was likely to trigger further disputes, thus justifying the extension of the contact ban.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Ehemann.] Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mindestens mit dem Griff des Schirms attackierte, bestreitet sie im Grundsatz nicht. Zudem ist fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, anlässlich der Auseinandersetzung verletzt wurde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Kontaktverbots. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was the legal basis for upholding the protection measures against domestic violence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00558
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Ehemann.] Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mindestens mit dem Griff des Schirms attackierte, bestreitet sie im Grundsatz nicht. Zudem ist fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, anlässlich der Auseinandersetzung verletzt wurde.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Kontaktverbots. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEWILLE GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. II lit. c GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4