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VB.2021.00558 • VG ZH VB.2021.00558 KI-generiert

Extension of Restraining Order Based on Domestic Altercation and Pending Divorce

Geschäftsnummer VB.2021.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically a restraining order against the husband, after finding that the wife did not fundamentally deny attacking the husband with an umbrella, and photographic evidence confirmed the husband sustained injuries during the altercation. The court reasoned that given the highly tense situation between the parties due to pending divorce proceedings, any future contact was likely to trigger further disputes, thus justifying the extension of the contact ban.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Ehemann.] Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mindestens mit dem Griff des Schirms attackierte, bestreitet sie im Grundsatz nicht. Zudem ist fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, anlässlich der Auseinandersetzung verletzt wurde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Kontaktverbots. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Scheidungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens Eheschutzmassnahmen Einschüchterungsklage Erschwerende oder mildernde Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This provision was the legal basis for upholding the protection measures against domestic violence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Ehemann.] Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mindestens mit dem Griff des Schirms attackierte, bestreitet sie im Grundsatz nicht. Zudem ist fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, anlässlich der Auseinandersetzung verletzt wurde.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Kontaktverbots. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEWILLE GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. II lit. c GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4