Violation of Binding Judicial Ruling Regarding Right to Work
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a prior decision granting an individual the right to work was disregarded by both the lower court and the opposing party. This disregard violated the binding effect of judicial rulings. Consequently, the opposing party's decision and the lower court's appeal decision were deemed obviously unfounded, leading the court to grant the individual full party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichErwerbsberechtigung | Das Verwaltungsgericht hat bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (VB.2020.00118) (E. 2). Vorliegend haben sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen. Sowohl die Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung.
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KI-generiertUsed to qualify the decisions of the lower instances as obviously unfounded due to disregarding a binding administrative court judgment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00548
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erwerbsberechtigung · Das Verwaltungsgericht hat bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (VB.2020.00118) (E. 2). Vorliegend haben sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen.
Sowohl die Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BINDUNGSWIRKUNG ERWERBSTÄTIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG ZUSTIMMUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3