Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00547 • VG ZH VB.2021.00547 KI-generiert

School Assignment Based on Care Disruption

Geschäftsnummer VB.2021.00547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court case concerned a challenge to the assignment of a first-grade student to a specific schoolhouse, where the assignment was based on geographic criteria and maintaining balanced class sizes across the city's schools. The court reasoned that while the assignment method itself was generally acceptable, the specific assignment in this instance improperly constrained the parents' discretion because the resulting longer commute would effectively force the child to use the mandatory midday meal service, thereby removing the child from a solidified, regular care arrangement with a family friend for at least three days a week. Consequently, the court ruled that the responsible authority had illegally exercised its discretion by adhering to the school assignment after being made aware of this critical private care situation, leading to the overturning of the assignment and the reassignment of the student.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulhauszuteilung | [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg geachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (E. 5.1 f.). Vorliegend ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Tochter der Beschwerdeführenden durch die strittige Schulhauszuteilung an mindestens drei Tagen pro Woche aus ihrem gewohnten und gefestigten Betreuungsumfeld bei einer befreundeten Familie entfernt wird. Denn aufgrund des (viel) längeren Schulwegs wären die Beschwerdeführenden faktisch gezwungen, ihre Tochter für den Mittagstisch anzumelden (E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie an ihrer Schulhauseinteilung auch festhielt, nachdem ihr die private Betreuungssituation von den Beschwerdeführenden klar dargelegt worden war (E. 5.6). Gutheissung. Umteilung der Tochter der Beschwerdeführenden.

Schlagwörter

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Privatschule Zuweisung zum Schulkreis schulergänzende Betreuung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts mehrfache Abtretung Sonderschulung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

This provision is cited in the section listing the relevant legal norms, and the decision upheld the appeal based on the assessment of the right to education and related considerations, implicitly linked to fundamental rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00547

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00547 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung · [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg geachtet.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (E. 5.1 f.). Vorliegend ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Tochter der Beschwerdeführenden durch die strittige Schulhauszuteilung an mindestens drei Tagen pro Woche aus ihrem gewohnten und gefestigten Betreuungsumfeld bei einer befreundeten Familie entfernt wird. Denn aufgrund des (viel) längeren Schulwegs wären die Beschwerdeführenden faktisch gezwungen, ihre Tochter für den Mittagstisch anzumelden (E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie an ihrer Schulhauseinteilung auch festhielt, nachdem ihr die private Betreuungssituation von den Beschwerdeführenden klar dargelegt worden war (E. 5.6).

Gutheissung. Umteilung der Tochter der Beschwerdeführenden. · --- · Stichworte: · BETREUUNG BETREUUNGSWECHSEL ERMESSEN MITTAGSTISCH SCHULHAUSZUTEILUNG SCHULWEG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2