Used Clothing Contract Award and Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the award of a used clothing collection contract. The court found that the initial justification for awarding the contract was insufficient, failing to meet the requirements of the relevant subsidy ordinance. However, the court determined that subsequent explanations provided by the awarding authority, coupled with the complainant's opportunity to respond, cured the violation of the right to be heard. The court also found no fault with the assessment of the bidders' suitability and their exclusion from the process. Furthermore, applying a standard valuation formula for price assessment, the court deemed the assigned scores and price evaluation to be correct. Finally, the court acknowledged a violation of the right to be heard concerning the allocation of costs. The appeal was ultimately dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe der Altkleidersammlung: Beurteilung der Eignung und der Preisbewertung. Die angefochtene Verfügung hält lediglich fest, unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweise sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin als das gesamtwirtschaftlich günstigste Angebot. Diese Begründung erfüllt die Voraussetzungen im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid indes im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort sowie ihrer Duplik hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit ihrer Replik und Triplik umfassend zu diesen Gründen und den ihr offengelegten Akten zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde dadurch geheilt (E.3.2). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bejaht und sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen hat (E.5). Bei Anwendung der gängigen Bewertungsformel, welche eine lineare Preisbewertung garantiert, erweisen sich die erteilten Punktzahlen als korrekt und die Rügen betreffend die Preisbewertung als unbegründet (E.7). Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kostenverteilung (E.8). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for healing the violation of the right to be heard.
Cited as a legal norm.
Cited as a legal norm.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00541
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221839&W10_KEY=13317034&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe der Altkleidersammlung: Beurteilung der Eignung und der Preisbewertung. Die angefochtene Verfügung hält lediglich fest, unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweise sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin als das gesamtwirtschaftlich günstigste Angebot.
Diese Begründung erfüllt die Voraussetzungen im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid indes im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort sowie ihrer Duplik hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit ihrer Replik und Triplik umfassend zu diesen Gründen und den ihr offengelegten Akten zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde dadurch geheilt (E.3.2). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bejaht und sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen hat (E.5).
Bei Anwendung der gängigen Bewertungsformel, welche eine lineare Preisbewertung garantiert, erweisen sich die erteilten Punktzahlen als korrekt und die Rügen betreffend die Preisbewertung als unbegründet (E.7). Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kostenverteilung (E.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTKLEIDER BEGRÜNDUNG EIGNUNG ERMESSEN PREISBEWERTUNG PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 13 lit. h IVöB § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3