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VB.2021.00540 • VG ZH VB.2021.00540 KI-generiert

Expungement of Foreign Divorce Record Upheld Due to Insufficient Evidence

Geschäftsnummer VB.2021.00540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A decision was made to expunge the record of a foreign divorce in the civil status register because documentation from the foreign embassy indicated the divorce judgment had not yet become legally final. The court upheld the administrative action because the appellant failed to submit sufficient evidence to contest the finding, specifically failing to substantiate that the documents received via the foreign embassy were invalid or forged, thereby justifying the administrative action based on the documents transmitted by the embassy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung | [Der Beschwerdegegner liess die Beurkundung des bhutanischen Scheidungsurteils des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister löschen, da aus einem Schreiben der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.] Der Beschwerdeführer reichte im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel ein, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, und konnte insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben aus Bhutan ungültig bzw. gefälscht seien. Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Zivilstandsregister gefälschte Urkunden Scheidungsklage ausländischer Entscheid Zivilurteil schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 IPRG

This article concerning the recognition of foreign judgments forms the basis for the court's decision regarding the deletion of the divorce registration.

Art. 32 IPRG

This article was used in relation to the conditions for recognizing foreign judgments, which is central to the contested administrative action.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00540

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 07.12.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung · [Der Beschwerdegegner liess die Beurkundung des bhutanischen Scheidungsurteils des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister löschen, da aus einem Schreiben der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.] Der Beschwerdeführer reichte im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel ein, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, und konnte insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben aus Bhutan ungültig bzw. gefälscht seien.

Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHES URTEIL BEURKUNDUNG RECHTSKRAFT SCHEIDUNGSURTEIL ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 25 IPRG Art. 32 IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3