Social Assistance Recoupment Dismissed Despite Potential Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether social assistance payments could be reclaimed due to the recipient's potential assets, specifically an inheritance subject to foreign law and potential social security claims. The court found that while the recipient had assets, they were not immediately realizable or, in the case of social security claims, their non-pursuit did not constitute obtaining aid under false pretenses. Furthermore, the court determined that the aid was not initially presented as a temporary advance, and a claim for repayment based on asset realization could only be made from the point the recipient was correctly informed of this possibility. The court also acknowledged a procedural violation regarding the right to be heard but deemed it curable. Consequently, the appeal for reimbursement was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | [Rückerstattung von Sozialhilfe] Beschwerdeberechtigung von Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (E.2). Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der Person massgebend. Die Beschwerdegegnerin war bedürftig, hatte jedoch potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln (E. 3). Vorliegend steht eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben) in Frage. Die Privilegierung gemäss §27 Abs.3 SHG für Minderjährige sowie Personen in der Ausbildung ist auf diese Rückerstattungstatbestände nicht anwendbar (E. 4). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Nachlass der Mutter der Beschwerdegegnerin untersteht gemäss IRPG ausländischem Recht. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht realisierbare Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft. Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses aufweisen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht von Beginn an auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen; eine Rückerstattung gestützt von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ist erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises möglich. Weiter müssen die Vermögenswerterealisierbar werden, d.h. deren Realisierung möglich und zumutbar sein. Vorliegend ist die Realisierung für die Beschwerdegegnerin aktuell nicht zumutbar (E. 5). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies jedoch kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG (E. 6). Die Beschwerdeführerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz prüfte ein Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden und wird in der Kostenverteilung berücksichtigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde. Gewährung URB.
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KI-generiertThis provision is cited as a basis for potential reimbursement of social assistance if obtained through false or incomplete statements, but the court found it not applicable in this case.
This provision allows for the recovery of social assistance when the conditions for reimbursement under § 20 SHG are met, but it was not ultimately applied due to unmet conditions.
This provision sets the conditions for reimbursement of social assistance related to the realization of assets, but the court found these conditions were not met in this specific case.
This provision regarding the right to be heard was cited because the court acknowledged a potential violation by the lower instance, which could be healed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00537
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Rückerstattung von Sozialhilfe] Beschwerdeberechtigung von Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (E.2). Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der Person massgebend.
Die Beschwerdegegnerin war bedürftig, hatte jedoch potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln (E. 3). Vorliegend steht eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben) in Frage. Die Privilegierung gemäss §27 Abs.3 SHG für Minderjährige sowie Personen in der Ausbildung ist auf diese Rückerstattungstatbestände nicht anwendbar (E. 4).
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Nachlass der Mutter der Beschwerdegegnerin untersteht gemäss IRPG ausländischem Recht. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht realisierbare Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft.
Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses aufweisen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht von Beginn an auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen; eine Rückerstattung gestützt von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ist erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises möglich. Weiter müssen die Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung möglich und zumutbar sein. Vorliegend ist die Realisierung für die Beschwerdegegnerin aktuell nicht zumutbar (E. 5).
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies jedoch kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG (E. 6).
Die Beschwerdeführerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz prüfte ein Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden und wird in der Kostenverteilung berücksichtigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 91 IPRG § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 20 Abs. I SHG § 20 Abs. II SHG § 26 lit. a SHG § 27 lit. c SHG § 27 Abs. III SHG § 16 Abs. II SHV § 28 SHV § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen:
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