Residence Permit Revoked After Short-Term Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the revocation of a residence permit for an individual whose marriage to a Swiss citizen lasted less than three years within Switzerland. The court reasoned that Swiss federal law requires the marital community to have existed in Switzerland for the full three years, excluding time spent abroad, and that the individual did not demonstrate sufficient hardship, either post-divorce or personal, to warrant an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer trennte sich nach über 10 Ehejahren von seiner Schweizer Ehefrau. Die gemeinsame Ehezeit in der Schweiz betrug weniger als 3 Jahre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte Zeit zu berücksichtigen ist. Weiter macht er wichtige persönliche Gründe geltend, welche einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss die dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz bestanden haben, wonach die im Ausland zusammen verbrachte Zeit bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen gilt (E. 2). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer weder die Kriterien für einen nachehelichen Härtefall noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the withdrawal of the residence permit.
This provision likely relates to the conditions for a post-marital hardship case, which was considered in the decision.
This provision might pertain to the assessment of important personal grounds for remaining in the country, which were discussed.
This provision is cited as the legal basis for the court's decision to dismiss the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00531
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.03.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer trennte sich nach über 10 Ehejahren von seiner Schweizer Ehefrau. Die gemeinsame Ehezeit in der Schweiz betrug weniger als 3 Jahre.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte Zeit zu berücksichtigen ist. Weiter macht er wichtige persönliche Gründe geltend, welche einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss die dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz bestanden haben, wonach die im Ausland zusammen verbrachte Zeit bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen gilt (E. 2).
Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer weder die Kriterien für einen nachehelichen Härtefall noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ÄGYPTEN DREIJAHRESFRIST EHE IM HEIMATLAND EHEGEMEINSCHAFT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG HEIMATLAND INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL PERSÖNLICH SCHWEIZERBÜRGER SÜDAFRIKA WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 31 VZAE · Publikationen:
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