Social Assistance Work Program Compliance and Appealability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a social assistance case where the applicant was subject to requirements to participate in a work program and submit documentation. The court ruled that prior instructions issued before April 1, 2020, were independently appealable under the old procedural law, and the case's value was determined by the threatened reduction in economic aid. The court reasoned that compelling social assistance recipients to participate in integration and employment programs is generally a reasonable measure to improve their situation, permissible unless hindered by health issues, affront to human dignity, job overqualification, or caregiving responsibilities; furthermore, recipients must accept work not meeting their desires or skill level, and must submit a signed monthly financial statement as a company director to fulfill reporting obligations, while the right to inspect files does not extend to irrelevant, non-existent documents.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Auflagen zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und zur Einreichung von Unterlagen. Vor dem 1. April 2020 verfügte Weisungen sind noch nach altem Verfahrensrecht selbständig anfechtbar (E. 1.2). Streitwertberechnung anhand der angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 1.3). Die Verpflichtung von Sozialhilfebezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist im Allgemeinen eine zumutbare Massnahme, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (E. 2.2). Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (E. 2.3). Von Sozialhilfebezügern darf verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin darf verpflichtet werden, zwecks Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht eine monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte und Spesen als Geschäftsführerin einer GmbH einzureichen, welche vom Inhaber der GmbH unterzeichnet ist (E. 4). Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf ein Dokument, das nicht bei den Akten liegt und nicht entscheidrelevant ist (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00529
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflagen zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und zur Einreichung von Unterlagen. Vor dem 1. April 2020 verfügte Weisungen sind noch nach altem Verfahrensrecht selbständig anfechtbar (E. 1.2). Streitwertberechnung anhand der angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 1.3).
Die Verpflichtung von Sozialhilfebezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist im Allgemeinen eine zumutbare Massnahme, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (E. 2.2). Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (E. 2.3). Von Sozialhilfebezügern darf verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin darf verpflichtet werden, zwecks Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht eine monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte und Spesen als Geschäftsführerin einer GmbH einzureichen, welche vom Inhaber der GmbH unterzeichnet ist (E. 4). Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf ein Dokument, das nicht bei den Akten liegt und nicht entscheidrelevant ist (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE AUSKUNFTSPFLICHT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM KÜRZUNGSANDROHUNG MELDEPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 18 SHG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 23 lit. d SHV § 24 SHV § 8 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4