Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00529 • VG ZH VB.2021.00529 KI-generiert

Social Assistance Work Program Compliance and Appealability

Geschäftsnummer VB.2021.00529
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a social assistance case where the applicant was subject to requirements to participate in a work program and submit documentation. The court ruled that prior instructions issued before April 1, 2020, were independently appealable under the old procedural law, and the case's value was determined by the threatened reduction in economic aid. The court reasoned that compelling social assistance recipients to participate in integration and employment programs is generally a reasonable measure to improve their situation, permissible unless hindered by health issues, affront to human dignity, job overqualification, or caregiving responsibilities; furthermore, recipients must accept work not meeting their desires or skill level, and must submit a signed monthly financial statement as a company director to fulfill reporting obligations, while the right to inspect files does not extend to irrelevant, non-existent documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflagen zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und zur Einreichung von Unterlagen. Vor dem 1. April 2020 verfügte Weisungen sind noch nach altem Verfahrensrecht selbständig anfechtbar (E. 1.2). Streitwertberechnung anhand der angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 1.3). Die Verpflichtung von Sozialhilfebezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist im Allgemeinen eine zumutbare Massnahme, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (E. 2.2). Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (E. 2.3). Von Sozialhilfebezügern darf verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin darf verpflichtet werden, zwecks Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht eine monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte und Spesen als Geschäftsführerin einer GmbH einzureichen, welche vom Inhaber der GmbH unterzeichnet ist (E. 4). Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf ein Dokument, das nicht bei den Akten liegt und nicht entscheidrelevant ist (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Verwaltungskonformität Eingliederung in den Arbeitsprozess Prozessvoraussetzung Recht auf Arbeit Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00529

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222098&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflagen zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und zur Einreichung von Unterlagen. Vor dem 1. April 2020 verfügte Weisungen sind noch nach altem Verfahrensrecht selbständig anfechtbar (E. 1.2). Streitwertberechnung anhand der angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 1.3).

Die Verpflichtung von Sozialhilfebezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist im Allgemeinen eine zumutbare Massnahme, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (E. 2.2). Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (E. 2.3). Von Sozialhilfebezügern darf verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin darf verpflichtet werden, zwecks Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht eine monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte und Spesen als Geschäftsführerin einer GmbH einzureichen, welche vom Inhaber der GmbH unterzeichnet ist (E. 4). Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf ein Dokument, das nicht bei den Akten liegt und nicht entscheidrelevant ist (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE AUSKUNFTSPFLICHT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM KÜRZUNGSANDROHUNG MELDEPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 18 SHG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 23 lit. d SHV § 24 SHV § 8 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4