Social Assistance Recipient's Rent Contribution Imputation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a social assistance case where the recipient was given a monthly payment by her sister for childcare, which the agency credited as a third-party voluntary contribution to cover the recipient's rent exceeding established guidelines. The court reasoned that since the payment was regular, not occasional, and directly financed an expenditure item in the budget (excess rent), its crediting as income for the months it was actually received was permissible. However, the court found the agency failed its duty to properly address the recipient's subsequent claim that the payments ceased and that she was now providing the childcare gratuitously, specifically omitting any discussion of whether a hypothetical income should be imputed, which requires a proper factual basis and burden of proof on the administration; thus, the case was remanded for further factual clarification and a new decision regarding the ongoing calculation of imputed income.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung freiwilliger Zuwendungen Dritter und hypothetischen Einkommens. Die Beschwerdeführerin erhielt von ihrer Schwester ein pauschales monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Betreuung von deren beiden Kindern, womit sie den Fehlbetrag für ihre über den Mietzinsrichtlinien liegende Wohnungsmiete beglich. Die Beschwerdegegnerin rechnete diese Zahlungen als freiwillige Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget als Einnahmen an, worauf die Beschwerdeführerin mitteilte, die Zahlungen seien nur geleistet worden, da sie dem Irrtum unterlegen sei, diese abzugsfrei für die Wohnungsmiete verwenden zu dürfen und die Kinderbetreuung erfolge künftig unentgeltlich. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Betrag weiterhin als monatliche Einnahmen an, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, diesen nicht mehr zu erhalten. Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden (E. 5.2). Das Betreuungsentgelt hatte keinen offensichtlichen Gelegenheitscharakter, schien längerfristig geplant gewesen zu sein und finanzierte überhöhte Mietkosten, weshalb die Anrechnung der Leistungen zumindest in den Monaten, in welchen sie effektiv geleistet wurden, statthaft war (E. 5.3). Darüber hinausgehend machte die Beschwerdeführerin veränderte Verhältnisse geltend. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde im Entscheid der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch konkludent erfasst. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung umzustürzen (E. 6.2). Sollte eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für von der Beschwerdeführerin effektivgetätigte und unentgeltliche Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen. Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.3). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 3). Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die weitere Anrechnung unter Geltendmachung veränderter Verhältnisse äusserte, kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid. Im Übrigen Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, concerning economic assistance, appears to be the substantive basis for the administrative action regarding social assistance that was reviewed, though the main ground for the order relates to procedural failings regarding its application.
This provision likely concerns the scope or calculation of support, underpinning the dispute over the imputation of third-party contributions.
This provision, related to social assistance law, underpins the overall decision regarding the imputation of income or support.
This provision of the Social Assistance Ordinance likely governs the calculation aspects related to income imputation, which was central to the factual findings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00525
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung freiwilliger Zuwendungen Dritter und hypothetischen Einkommens. Die Beschwerdeführerin erhielt von ihrer Schwester ein pauschales monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Betreuung von deren beiden Kindern, womit sie den Fehlbetrag für ihre über den Mietzinsrichtlinien liegende Wohnungsmiete beglich.
Die Beschwerdegegnerin rechnete diese Zahlungen als freiwillige Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget als Einnahmen an, worauf die Beschwerdeführerin mitteilte, die Zahlungen seien nur geleistet worden, da sie dem Irrtum unterlegen sei, diese abzugsfrei für die Wohnungsmiete verwenden zu dürfen und die Kinderbetreuung erfolge künftig unentgeltlich. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Betrag weiterhin als monatliche Einnahmen an, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, diesen nicht mehr zu erhalten. Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden (E. 5.2).
Das Betreuungsentgelt hatte keinen offensichtlichen Gelegenheitscharakter, schien längerfristig geplant gewesen zu sein und finanzierte überhöhte Mietkosten, weshalb die Anrechnung der Leistungen zumindest in den Monaten, in welchen sie effektiv geleistet wurden, statthaft war (E. 5.3). Darüber hinausgehend machte die Beschwerdeführerin veränderte Verhältnisse geltend. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde im Entscheid der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch konkludent erfasst. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast.
Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung umzustürzen (E. 6.2). Sollte eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für von der Beschwerdeführerin effektiv getätigte und unentgeltliche Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen.
Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.3). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 3). Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die weitere Anrechnung unter Geltendmachung veränderter Verhältnisse äusserte, kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid. Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG EINKOMMENSANRECHNUNG FREIWILLIGE ZUWENDUNG MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUWENDUNG · Rechtsnormen:
· § 15 Abs. 1 SHG § 18 SHG § 28 Abs. 1 SHG § 16 Abs. 2 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3