Detention Order and Refusal of COVID Test
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a detention order related to Dublin procedures. The legal basis for such detention requires a significant risk of absconding, which must be demonstrated by concrete actions. Previously, refusing a PCR test was considered a concrete action that thwarted deportation. In this case, at the time of the detention order, the individual had not sufficiently indicated an intent to evade deportation or taken steps to actively thwart it. However, the subsequent refusal of a COVID test on a later date constituted the concrete action required by case law to manifest the risk of absconding. Therefore, the appeal was partially granted.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtliche Überprüfung Dublin-Haft (G.-Nr. GI210082-L/U) | Erfordernis der erheblichen Untertauchensgefahr. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. Von einer solchen ist nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sie sich nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen hat. Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die Verweigerung eines PCR-Tests gewertet, durch welche die betroffene Person eine Rückführung wiederholt unterlaufen hatte (E. 3.2). Die geforderte erhebliche Gefahr des Untertauchens war zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, sich für eine behördliche Durchsetzung der Rückführung nicht zur Verfügung zu halten und war auch nicht dahingehend tätig geworden, die Rückführung aktiv zu unterlaufen. Erst mit der Verweigerung des Covid-Tests am 22. Juni 2022 lag die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Manifestation der Untertauchensgefahr in einer konkreten Handlung vor (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the detention order.
Cited in conjunction with Abs. 1 AIG for the detention order, specifically regarding the requirement of a significant risk of absconding.
Cited in the context of the court's decision regarding the detention order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00521
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Gerichtliche Überprüfung Dublin-Haft (G.-Nr. GI210082-L/U) · Erfordernis der erheblichen Untertauchensgefahr. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. Von einer solchen ist nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sie sich nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen hat.
Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die Verweigerung eines PCR-Tests gewertet, durch welche die betroffene Person eine Rückführung wiederholt unterlaufen hatte (E. 3.2). Die geforderte erhebliche Gefahr des Untertauchens war zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, sich für eine behördliche Durchsetzung der Rückführung nicht zur Verfügung zu halten und war auch nicht dahingehend tätig geworden, die Rückführung aktiv zu unterlaufen. Erst mit der Verweigerung des Covid-Tests am 22.
Juni 2022 lag die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Manifestation der Untertauchensgefahr in einer konkreten Handlung vor (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DUBLIN-HAFT HANDLUNG TÄTIGWERDEN UNTERTAUCHENSGEFAHR ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76a Abs. 1 AIG Art. 76a Abs. 2 AIG Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3