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VB.2021.00514 • VG ZH VB.2021.00514 KI-generiert

Registry Office Improperly Dismissed Marriage Application Without Mandatory Hearings

Geschäftsnummer VB.2021.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A civil registry office improperly dismissed an application for marriage preparation proceedings based on the suspicion of a sham marriage intended to circumvent immigration laws, failing to conduct the mandatory individual hearings required by law when such suspicion exists. The court reasoned that the obligation for the registry official to separately question the engaged couple under the relevant civil code provision is mandatory when concrete indications of a marriage solely for immigration purposes are present, and thus the official's omission violated the statutory requirements, necessitating the case's remand for the required hearings and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Eheschliessung | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Deuten konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (zum Ganzen E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt (E. 3.1 f.). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten und zu neuem Entscheid.

Schlagwörter

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Prozessleitung Eheregister gesetzlicher Anspruch Obligationenrecht Eheungültigkeit Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97a ZGB

The court found that the registry office wrongly refrained from hearing the parties, violating the mandatory hearing requirement specified in this article.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

This article, dealing with the abuse of right, is cited in the background description concerning the suspicion of a sham marriage, although its explicit application in the dispositive is not confirmed by the provided snippet's structure.

Art. 97 Abs. 1 ZGB

This article is cited in the background description regarding the registry office's power to not proceed with the marriage preparation procedure.

Art. 97a Abs. 2 ZGB

This article is cited in the list of legal norms, related to the procedure following a suspicion of circumvention.

Art. 74a Abs. 2 ZStV

This ordinance article is listed among the legal norms referenced by the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Eheschliessung · Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

Deuten konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (zum Ganzen E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt (E. 3.1 f.).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten und zu neuem Entscheid. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT UMGEHUNGSEHE ZIVILSTANDSAMT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 ZGB Art. 97 Abs. 1 ZGB Art. 97a ZGB Art. 97a Abs. 2 ZGB Art. 74a Abs. 2 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2