Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00511 • VG ZH VB.2021.00511 KI-generiert

Household Management Allowance Crediting Against Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2021.00511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the conditions for crediting a household management allowance against social assistance, affirming that when a person receiving aid lives with an unassisted individual in a close familial or partnership relationship, a natural presumption arises of a shared household where the assisted person assumes responsibility for the unassisted person's share of domestic duties. Although the lower court's factual assessment was partially contradictory, the appellant failed to successfully rebut this presumption with appropriate evidence, justifying the allowance's application even if the partner was unwilling to compensate, though the court partially upheld the appeal due to a calculation error regarding the partner's financial capacity and granted free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Voraussetzungen für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung (E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen führt, ist die Behörde auf eine Einschätzung der Rollenverteilung anhand äusserer Indizien angewiesen. Beim Vorliegen einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei im selben Haushalt lebenden Personen kann im Sinn einer natürlichen Tatsachenvermutung vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausgegangen werden (E. 3.2.2). Sodann ist beim Bestehen einer solchen Beziehung grundsätzlich davon auszugehen, dass die unterstützte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten für die nicht unterstützte(n) Person(en) deren Anteil an der Haushaltführung übernimmt und dass die nicht unterstützte(n) Person(en) hiermit einverstanden ist bzw. sind (E. 3.2.3). Greift eine dieser Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der unterstützten Person, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (E. 3.2.4). Ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, für die nicht unterstützte Person den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, so darf keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden (E. 3.4.5). Obwohl sich die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts in Teilen als widersprüchlich erwies, gelang es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, die anwendbaren Tatsachenvermutungen durch geeignete Sachverhaltsvorbringen umzustossen (E. 3.4). Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichtenzwischen den Partnern führt (E. 3.5). Teilweise fehlerhafte Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners der Beschwerdeführerin (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Haushaltungszulage Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Finanzvorschriften zinsloser Kredit finanzielle Leistungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, suggesting it underpins the substantive decision regarding social assistance.

§ 16 Abs. IV SHV

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, likely related to the calculation or conditions for social assistance.

§ 16 VRG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, likely relating to procedural aspects or administrative law.

§ 17 VRG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, likely relating to procedural aspects or administrative law.

§ 52 Abs. II VRG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, likely governing the outcome of the administrative appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00511

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00511 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Voraussetzungen für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung (E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen führt, ist die Behörde auf eine Einschätzung der Rollenverteilung anhand äusserer Indizien angewiesen.

Beim Vorliegen einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei im selben Haushalt lebenden Personen kann im Sinn einer natürlichen Tatsachenvermutung vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausgegangen werden (E. 3.2.2). Sodann ist beim Bestehen einer solchen Beziehung grundsätzlich davon auszugehen, dass die unterstützte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten für die nicht unterstützte(n) Person(en) deren Anteil an der Haushaltführung übernimmt und dass die nicht unterstützte(n) Person(en) hiermit einverstanden ist bzw. sind (E. 3.2.3).

Greift eine dieser Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der unterstützten Person, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (E. 3.2.4). Ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, für die nicht unterstützte Person den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, so darf keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden (E. 3.4.5). Obwohl sich die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts in Teilen als widersprüchlich erwies, gelang es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, die anwendbaren Tatsachenvermutungen durch geeignete Sachverhaltsvorbringen umzustossen (E. 3.4).

Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führt (E. 3.5). Teilweise fehlerhafte Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners der Beschwerdeführerin (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT HAUSHALTSFÜHRUNGSENTSCHÄDIGUNG LEISTUNGSFÄHIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SUBSIDIARITÄT VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 16 Abs. IV SHV § 16 VRG § 17 VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2