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VB.2021.00510 • VG ZH VB.2021.00510 KI-generiert

Solitary Confinement Extension Requires Penal Enforcement Authority Approval

Geschäftsnummer VB.2021.00510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of prolonged solitary confinement in a security unit. The complainant, who was under full guardianship but deemed capable of judgment, challenged the extension of his solitary confinement. The court reasoned that extended solitary confinement constitutes a significant infringement of fundamental rights, requiring a thorough assessment of proportionality and the individual's situation. As solitary confinement represents an escalation of the penal regime, its extension should be ordered by the penal enforcement authority, not by the prison's management based on internal rules. Consequently, the court found that the prison director lacked the legal basis to order the extension, and the penal enforcement authority should have done so. The decision ruled that the challenged order was not void, but partially granted the appeal, recognizing the need for proper procedural handling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verbleib in Sicherheitsabteilung | Verbleib in der Sicherheitsabteilung (Einzelhaft): Zuständigkeit für die Verlängerungsverfügung. Der Beschwerdeführer steht unter umfassender Beistandschaft. Da er urteilsfähig ist, kann er, soweit seine höchstpersönlichen Rechte tangiert sind, einen Prozess führen und dafür einen Rechtsvertreter bevollmächtigen (E. 1.2). Die Unterbringung in Einzelhaft über einen längeren Zeitraum geht mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einher, welcher eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Betroffenen mit sich bringt und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert. Insofern als die Einzelhaft eine Verschärfung des Vollzugsregimes bedeutet, erscheint die länger dauernde Einzelhaft als eine andere Art des Vollzugs, die von der Vollzugsbehörde angeordnet werden sollte. Für die in der Hausordnung der Pöschwies vorgesehene Anordnung der länger dauernden Einzelhaft bzw. deren Verlängerung durch die Anstaltsdirektion fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Vollzugsbehörde hätte die Verlängerung der Einzelhaft anordnen müssen (E. 4). Keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (E. 5). Teilweise Gutheissung / Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Isolationshaft Zulassung der Zwangsvollstreckung Verlängerung der Untersuchungshaft Vormundschaftsbehörde Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 VRG

This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the competence for ordering extended solitary confinement or its extension, which was found to be lacking in the house rules.

§ 49 VRG

This provision is cited in relation to the appeal against the contested order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00510

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Verbleib in Sicherheitsabteilung · Verbleib in der Sicherheitsabteilung (Einzelhaft): Zuständigkeit für die Verlängerungsverfügung. Der Beschwerdeführer steht unter umfassender Beistandschaft. Da er urteilsfähig ist, kann er, soweit seine höchstpersönlichen Rechte tangiert sind, einen Prozess führen und dafür einen Rechtsvertreter bevollmächtigen (E. 1.2).

Die Unterbringung in Einzelhaft über einen längeren Zeitraum geht mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einher, welcher eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Betroffenen mit sich bringt und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert. Insofern als die Einzelhaft eine Verschärfung des Vollzugsregimes bedeutet, erscheint die länger dauernde Einzelhaft als eine andere Art des Vollzugs, die von der Vollzugsbehörde angeordnet werden sollte. Für die in der Hausordnung der Pöschwies vorgesehene Anordnung der länger dauernden Einzelhaft bzw. deren Verlängerung durch die Anstaltsdirektion fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Vollzugsbehörde hätte die Verlängerung der Einzelhaft anordnen müssen (E. 4). Keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (E. 5). Teilweise Gutheissung / Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSTALT ANSTALTSORDNUNG BEISTANDSCHAFT EINZELHAFT HANDLUNGSUNFÄHIGKEIT HAUSORDNUNG KOMPETENZ KOMPETENZORDNUNG NICHTIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SICHERHEITSABTEILUNG STRAFVOLLSTRECKUNG STRAFVOLLSTRECKUNGSRECHT STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSRECHT URTEILSFÄHIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 92 JVV § 122 JVV § 126 JVV § 127 JVV § 127 lit. b JVV Art. 78 lit. b StGB Art. 90 Abs. I StGB § 23a StJVG § 23a lit. d StJVG § 21 VRG § 49 VRG Art. 16 ZGB Art. 19c ZGB Art. 398 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2