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VB.2021.00508 • VG ZH VB.2021.00508 KI-generiert

Standing to Appeal Temporary Traffic Regulation

Geschäftsnummer VB.2021.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal regarding a temporary traffic regulation, specifically determining the standing of an involved local party to appeal. The court reasoned that the temporary driving restriction constituted a functional traffic order, thus granting the municipality standing to appeal under traffic law. However, the appellant failed to demonstrate that the local party, whose president was the appellant, was entitled to appeal, as there was no evidence showing how the party's members were significantly affected or that the party was generally authorized to represent interests in traffic matters. Furthermore, the appellant, acting as a private individual, lacked standing because they did not prove a regular and significant impact from the prohibition on their use of the affected roads, rejecting the lower court's view that the prohibition affected all residents uniformly. Consequently, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Vorübergehende Verkehrsanordnung: Rekursberechtigung einer Ortspartei (Beschwerde der Gemeinde). [Vor Vorinstanz war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der (politischen) Ortspartei, deren Präsidentin sie ist, Rekurs erhoben hat.] Das streitige, zeitlich begrenzte Teilfahrverbot stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung dar, womit die Gemeinde gestützt auf Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde berechtigt ist (E. 1.2). Die Umstände (Briefpapier, Grussformel, Formulierung des Rekurses) deuten darauf hin, dass der Rekurs durch die Ortspartei erhoben werden sollte, und nicht durch die Beschwerdegegnerin als Privatperson (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin unterliess es im Rekursverfahren, die Legitimation ihrer Partei darzulegen; weder zeigte sie auf, inwiefern eine Grosszahl der Mitglieder besonders betroffen und selber zum Rekurs berechtigt sein sollte (E. 2.4), noch legte sie dar, inwieweit die Ortspartei überhaupt zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in Verkehrsfragen berufen wäre, was bei politischen Parteien regelmässig nicht der Fall ist (E. 2.5). Aber auch als Privatperson wäre die Beschwerdegegnerin nicht zum Rekurs legitimiert gewesen, da sie es unterliess darzulegen, dass sie die von der Anordnung betroffenen Strassen nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig befährt und die für sie aus dem Fahrverbot resultierende Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich um ein umfassendes Fahr- und Parkverbot in der Gemeinde handle, von welchem alle Bewohner, und damit auch die Beschwerdegegnerin, betroffen seien, kann nicht gefolgt werden (E. 2.7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strassenverkehrsrecht Legitimation der Gemeinde Legitimation gegen Baubewilligung Fahren trotz Führerausweisentzugs bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 4 Satz
[Vor Vorinstanz war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der (politischen) Ortspartei, deren Präsidentin sie ist, Rekurs erhoben hat.] Das streitige, zeitlich begrenzte Teilfahrverbot stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung dar, womit die Gemeinde gestützt auf Art. 3 Abs.
Art. 3 Abs. IV SVG
The municipality was entitled to appeal based on this provision regarding the functional traffic order.
§ 21 Abs. I VRG
This provision relates to the procedural legitimacy of the appellant, which was found lacking.
§ 21 VRG
This provision relates to the procedural legitimacy of the appellant, which was found lacking.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. IV SVG

The municipality was entitled to appeal based on this provision regarding the functional traffic order.

§ 21 Abs. I VRG

This provision relates to the procedural legitimacy of the appellant, which was found lacking.

§ 21 VRG

This provision relates to the procedural legitimacy of the appellant, which was found lacking.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00508

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Vorübergehende Verkehrsanordnung: Rekursberechtigung einer Ortspartei (Beschwerde der Gemeinde). [Vor Vorinstanz war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der (politischen) Ortspartei, deren Präsidentin sie ist, Rekurs erhoben hat.] Das streitige, zeitlich begrenzte Teilfahrverbot stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung dar, womit die Gemeinde gestützt auf Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde berechtigt ist (E. 1.2).

Die Umstände (Briefpapier, Grussformel, Formulierung des Rekurses) deuten darauf hin, dass der Rekurs durch die Ortspartei erhoben werden sollte, und nicht durch die Beschwerdegegnerin als Privatperson (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin unterliess es im Rekursverfahren, die Legitimation ihrer Partei darzulegen; weder zeigte sie auf, inwiefern eine Grosszahl der Mitglieder besonders betroffen und selber zum Rekurs berechtigt sein sollte (E. 2.4), noch legte sie dar, inwieweit die Ortspartei überhaupt zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in Verkehrsfragen berufen wäre, was bei politischen Parteien regelmässig nicht der Fall ist (E. 2.5).

Aber auch als Privatperson wäre die Beschwerdegegnerin nicht zum Rekurs legitimiert gewesen, da sie es unterliess darzulegen, dass sie die von der Anordnung betroffenen Strassen nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig befährt und die für sie aus dem Fahrverbot resultierende Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich um ein umfassendes Fahr- und Parkverbot in der Gemeinde handle, von welchem alle Bewohner, und damit auch die Beschwerdegegnerin, betroffen seien, kann nicht gefolgt werden (E. 2.7).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE FAHRVERBOT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GEMEINDEBESCHWERDE NICHTIGKEIT POLITISCHE PARTEIEN RECHTSMITTELLEGITIMATION REKURSLEGITIMATION VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG VORÜBERGEHENDE VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · § 5 Abs. III KSigV Art. 3 Abs. IV SVG § 21 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3