Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00506 • VG ZH VB.2021.00506 KI-generiert

Detention Justified for Deportation After Late Asylum Application

Geschäftsnummer VB.2021.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the detention order, confirming that detention for the purpose of deportation was justified because the appellant was already in pre-deportation detention, which secures the period until the initial deportation decision; once such a decision is final, only deportation detention is permissible unless the individual illegally remained in the country and submitted an asylum application late solely to avoid impending deportation. Given that the appellant had ample time to file for asylum after the revocation of their residence permit but only did so shortly before the deportation detention order, both the pre-deportation and the subsequent deportation detention were deemed proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L) | Ausschaffungshaft und Vorbereitungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft, weshalb ein Haftgrund für die Ausschaffungshaft vorlag (E. 3.3). Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 4.3). Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung (E. 4.4). Sowohl die Ausschaffungs- als auch die Vorbereitungshaft erweisen sich als verhältnismässig (E. 5.1). Abweisung der vereinigten Beschwerden.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylwiderruf Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligungen Verhältnismässigkeit der Haft Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 75 Abs. I AIG

Cited as a legal norm relevant to the case, although the main ground for the decision is not explicitly detailed in the excerpt's dispositive summary.

Art. 76 Abs. I AIG

Cited as a legal norm relevant to the case, although the main ground for the decision is not explicitly detailed in the excerpt's dispositive summary.

Art. 76 Abs. I lit. a AIG

Cited as a legal norm relevant to the case, although the main ground for the decision is not explicitly detailed in the excerpt's dispositive summary.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00506

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221545&W10_KEY=13317035&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L) · Ausschaffungshaft und Vorbereitungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft, weshalb ein Haftgrund für die Ausschaffungshaft vorlag (E. 3.3). Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens.

Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 4.3).

Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung (E. 4.4). Sowohl die Ausschaffungs- als auch die Vorbereitungshaft erweisen sich als verhältnismässig (E. 5.1). Abweisung der vereinigten Beschwerden. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT DOPPELBÜRGER/-IN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORBEREITUNGSHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 75 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3