Detention Justified for Deportation After Late Asylum Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention order, confirming that detention for the purpose of deportation was justified because the appellant was already in pre-deportation detention, which secures the period until the initial deportation decision; once such a decision is final, only deportation detention is permissible unless the individual illegally remained in the country and submitted an asylum application late solely to avoid impending deportation. Given that the appellant had ample time to file for asylum after the revocation of their residence permit but only did so shortly before the deportation detention order, both the pre-deportation and the subsequent deportation detention were deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L) | Ausschaffungshaft und Vorbereitungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft, weshalb ein Haftgrund für die Ausschaffungshaft vorlag (E. 3.3). Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 4.3). Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung (E. 4.4). Sowohl die Ausschaffungs- als auch die Vorbereitungshaft erweisen sich als verhältnismässig (E. 5.1). Abweisung der vereinigten Beschwerden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as a legal norm relevant to the case, although the main ground for the decision is not explicitly detailed in the excerpt's dispositive summary.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00506
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L) · Ausschaffungshaft und Vorbereitungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft, weshalb ein Haftgrund für die Ausschaffungshaft vorlag (E. 3.3). Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens.
Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 4.3).
Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung (E. 4.4). Sowohl die Ausschaffungs- als auch die Vorbereitungshaft erweisen sich als verhältnismässig (E. 5.1). Abweisung der vereinigten Beschwerden. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT DOPPELBÜRGER/-IN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORBEREITUNGSHAFT · Rechtsnormen:
· Art. 75 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3