Foreign National's Residence Permit Not Extended Due to Excessive Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a foreign national's appeal against the non-extension of her residence permit, citing her prolonged dependency on social assistance totaling over CHF 395,000 since 2014, a situation partly attributable to her own fault. The court determined that this dependency, coupled with insufficient integration efforts, presented a legitimate public interest in terminating her residency, and the measure was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 8 Jahren in der Schweiz, ist mit einem Landsmann verheiratet und hat zwei Kinder.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Familie seit 2014 über Fr. 395'295.- Fürsorgegelder bezogen (E. 3.1). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat teilweise als selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2.5). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre mangelhafte Integration stellen ein legitimes öffentliches Interesse zur Beendigung ihres Aufenthalts dar. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the non-extension of the residence permit.
Cited as a reason for the revocation of the residence permit.
Considered in the context of proportionality and the right to family life.
Cited as the legal basis for the dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00505
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221706&W10_KEY=13317035&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.04.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 8 Jahren in der Schweiz, ist mit einem Landsmann verheiratet und hat zwei Kinder.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Familie seit 2014 über Fr. 395'295.- Fürsorgegelder bezogen (E. 3.1).
Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat teilweise als selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2.5). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre mangelhafte Integration stellen ein legitimes öffentliches Interesse zur Beendigung ihres Aufenthalts dar. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGEMEINSCHAFT FÜRSORGE INTEGRATION KINDER NIEDERLASSUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHULDEN SCHULPFLICHT SOZIALHILFE SPRACHKENNTNISSE TUNESIEN VERHEIRATETENTARIF · Rechtsnormen: · lit. e AIG Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 9 KRK Art. 77f lit. a VZAE Art. 25 Abs. 1 ZGB Art. 159 ZGB Art. 301 Abs. 3 ZGB Art. 301a ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3