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VB.2021.00503 • VG ZH VB.2021.00503 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Suspensive Effect and Precautionary Measures

Geschäftsnummer VB.2021.00503
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against an interim decision regarding a building permit, specifically challenging the scope of the suspensive effect granted and the refusal to order precautionary measures, wherein the court noted that challenging such interim decisions fixes the subject matter of the dispute to the asserted grievances. The court reasoned that while the suspensive effect prevents the commencement or continuation of construction that could be affected by the final decision, the appellant failed to credibly demonstrate the urgency required for precautionary measures, as potential financial disadvantages during protracted building procedures are inherent to construction litigation, leading to the dismissal of the appeal in the parts where it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung; vorsorgliche Massnahme | Baubewilligung; aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen. Anfechtung von Zwischenentscheiden; bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Ergeht ein vorinstanzlicher Zwischenentscheid und wird dieser angefochten, fixieren dieser und das vorinstanzliche Begehren den Streitgegenstand; auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die erhobenen Rügen den Streitgegenstand betreffen (E. 1). Während eines Rechtsmittelverfahrens darf von einer angefochtenen Baubewilligung kein Gebrauch gemacht bzw. dürfen die Arbeiten am angefochtenen Projekt infolge der aufschiebenden Wirkung nicht ausgeführt werden. Der Baubeginn und -fortgang wird insoweit gehindert, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann. Auf Gesuch wird über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden (E. 3.1, E. 4.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Der Entscheid bzw. dessen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren erfolgt mit einem reduzierten Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin vermag die für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Voraussetzungen nicht genügend glaubhaft zu machen; namentlich ist es gerichtlichen Bauverfahren inhärent, dass finanzielle Nachteile infolge andauernder Bauarbeiten anfallen können. Weiter hat sich die Vorinstanz mit der Rüge einer allfälligen offenkundigen Haltlosigkeit des Rekurses infolge mangelnder Legitimation auseinandergesetzt und zu Recht entschieden, dass die Legitimation trotz fehlenden Gesuchs um Zustellung des Bauentscheids nicht vorab klar verneint werden könne; im Hauptverfahren stellt sich denn auch die Frage, ob dasProjekt neu ausgesteckt und bekanntgemacht hätte werden müssen (E. 4.3). Der vorinstanzlich festgelegte Umfang der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind nicht erfüllt. Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Baubewilligung vorsorgliche Massnahmen aufschiebende Wirkung Streitgegenstand Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00503

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00503 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung; vorsorgliche Massnahme · Baubewilligung; aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen. Anfechtung von Zwischenentscheiden; bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen.

Ergeht ein vorinstanzlicher Zwischenentscheid und wird dieser angefochten, fixieren dieser und das vorinstanzliche Begehren den Streitgegenstand; auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die erhobenen Rügen den Streitgegenstand betreffen (E. 1). Während eines Rechtsmittelverfahrens darf von einer angefochtenen Baubewilligung kein Gebrauch gemacht bzw. dürfen die Arbeiten am angefochtenen Projekt infolge der aufschiebenden Wirkung nicht ausgeführt werden. Der Baubeginn und -fortgang wird insoweit gehindert, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.

Auf Gesuch wird über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden (E. 3.1, E. 4.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Der Entscheid bzw. dessen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren erfolgt mit einem reduzierten Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin vermag die für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Voraussetzungen nicht genügend glaubhaft zu machen; namentlich ist es gerichtlichen Bauverfahren inhärent, dass finanzielle Nachteile infolge andauernder Bauarbeiten anfallen können.

Weiter hat sich die Vorinstanz mit der Rüge einer allfälligen offenkundigen Haltlosigkeit des Rekurses infolge mangelnder Legitimation auseinandergesetzt und zu Recht entschieden, dass die Legitimation trotz fehlenden Gesuchs um Zustellung des Bauentscheids nicht vorab klar verneint werden könne; im Hauptverfahren stellt sich denn auch die Frage, ob das Projekt neu ausgesteckt und bekanntgemacht hätte werden müssen (E. 4.3). Der vorinstanzlich festgelegte Umfang der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind nicht erfüllt.

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN STREITGEGENSTAND SUMMARISCHE PRÜFUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 339 Abs. I PBG § 339 Abs. II PBG § 6 VRG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4