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VB.2021.00502 • VG ZH VB.2021.00502 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Building Permit Modification Compliance with Heritage Requirements

Geschäftsnummer VB.2021.00502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the rejection of submitted plans intended to fulfill conditions attached to a building permit for the modification of a protected residential building, affirming the lower authority's decision that the submitted plans and color/material concepts lacked the required scale and detail mandated by heritage preservation requirements from prior, unchallenged decisions. Furthermore, the court found no error in the lower authority's conclusion that the submitted color and material concept needed revision regarding its contextual integration, and it declined to rule on the appellant's challenge concerning the alleged bias of the presiding judge in the prior proceedings, as that specific interim decision was not subject to the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung | Frage der Befangenheit des Vorsitzenden der betreffenden vorinstanzlichen Abteilung sowie der Erfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit einer geplanten Aufstockung eines unter Schutz stehenden Wohnhauses. Soweit sich die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten vorinstanzlichen Zwischenentscheid richtet, mit welchem das vor Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren betreffend einen ihrer Vorsitzenden abgelehnt wurde, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2.1). Der Rekursentscheid erweist sich nicht als nichtig (E. 1.2.2). Die zur Auflagenerfüllung eingereichten Pläne sowie das Farb- und Materialkonzept weisen nicht den von der Denkmalpflege mit Auflagen zur Baubewilligung gemäss den (unangefochten gebliebenen) Gesamtverfügungen aus den Jahren 2017 und 2019 geforderten Massstab bzw. Detaillierungsgrad auf. Diesen Unterlagen sind - entgegen der Beschwerdeführerin - die verlangten Angaben auch sonst nicht zu entnehmen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Auflagen seien damit nicht erfüllt worden, erweist sich als nicht rechtsverletzend (E. 4). Sodann ist auch ihr Schluss nicht zu beanstanden, das eingereichte Farb- und Materialkonzept sei mit Blick auf die Frage der Einordnung zu überarbeiten (E. 5). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauplan Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Revisionsverfahren öffentlich-rechtliches Bauverbot Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 BGG

Used in the dispositive for the ruling on the appeal concerning the appeal subject matter not entered into.

§ 5a VRG

Used in the dispositive for the ruling on the appeal subject matter not entered into.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00502

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00502 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung · Frage der Befangenheit des Vorsitzenden der betreffenden vorinstanzlichen Abteilung sowie der Erfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit einer geplanten Aufstockung eines unter Schutz stehenden Wohnhauses. Soweit sich die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten vorinstanzlichen Zwischenentscheid richtet, mit welchem das vor Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren betreffend einen ihrer Vorsitzenden abgelehnt wurde, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2.1).

Der Rekursentscheid erweist sich nicht als nichtig (E. 1.2.2). Die zur Auflagenerfüllung eingereichten Pläne sowie das Farb- und Materialkonzept weisen nicht den von der Denkmalpflege mit Auflagen zur Baubewilligung gemäss den (unangefochten gebliebenen) Gesamtverfügungen aus den Jahren 2017 und 2019 geforderten Massstab bzw. Detaillierungsgrad auf. Diesen Unterlagen sind - entgegen der Beschwerdeführerin - die verlangten Angaben auch sonst nicht zu entnehmen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Auflagen seien damit nicht erfüllt worden, erweist sich als nicht rechtsverletzend (E. 4).

Sodann ist auch ihr Schluss nicht zu beanstanden, das eingereichte Farb- und Materialkonzept sei mit Blick auf die Frage der Einordnung zu überarbeiten (E. 5). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUSSTAND BEFANGENHEIT DENKMALPFLEGE NICHTIGKEIT PLÄNE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3