Appeal Regarding Rejection of Clarification and Correction Requests for Protection Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a judge's rejection of requests for clarification and correction of a prior judgment concerning protection orders issued under the Protection from Violence Act, finding that the permissible appeal route against the rejection of such requests is the same as that for the underlying order. The court reasoned that the appellant's initial submission lacked the necessary intent to appeal the protection order itself, as it only sought clarification/correction, justifying the dismissal of the attempt to treat that submission as a substantive appeal now, and further upheld the lower court's rejection of the clarification/correction requests because the original disposition was clear and unambiguous; consequently, the dismissal of the requests for free legal aid due to the apparent hopelessness of the case was also affirmed.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Von der Haftrichterin abgewiesene Begehren um Erläuterung und Berichtigung eines von ihr gefällten Urteils betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen.] Gegen die Abweisung eines Erläuterungs- und/oder Berichtigungsbegehrens ist dasjenige Rechtsmittel zulässig, welches gegen die zugrundeliegende Anordnung gegeben gewesen wäre (E. 1). Abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers an die Haftrichterin keinerlei Anhaltspunkte, dass er damit mehr als die blosse Erläuterung und Berichtigung ihres Urteils betreffend Schutzmassnahmen anbegehrte, nämlich auch Beschwerde gegen dieses Urteil erheben wollte. Der Eingabe mangelte es damit an einem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers, weshalb sie, wenn sie denn von der Haftrichterin weitergeleitet worden wäre, vom Verwaltungsgericht auch nicht als Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre. Weshalb die Haftrichterin die Eingabe entgegen ihrer Ankündigung nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, ist nicht klar. Der Beschwerdeführer kam ihr indes gleichsam zuvor, indem er im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin betreffend Erläuterung und Berichtigung darauf verwies. Wenn der Beschwerdeführer damit nun – mindestens subeventualiter – beantragt, das Verwaltungsgericht möge seine frühere Eingabe an die Haftrichterin (ebenfalls) als Beschwerde gegen das Urteil betreffend Schutzmassnahmen behandeln, ist darauf nicht einzutreten (E. 2.2). Die Haftrichterin wies die Begehren um Erläuterung und Berichtigung zu Recht ab; das fragliche Dispositiv ist klar, vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei. In der Sache ist das Urteil der Haftrichterin nach dem Gesagten nicht zu beurteilen (E. 4.2.1 und 4.2.2). Auch anlässlich eines im Anschluss an einen Entscheid gestellten Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehrens muss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werden. Mangels eines solchen war dieHaftrichterin somit nicht verpflichtet, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, und durfte sie dem Beschwerdeführer in Konsequenz des – zu Recht – abgewiesenen Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens die Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.2.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unengeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court denied the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) in the appeal proceedings due to obvious lack of prospect of success.
The court ordered the appellant to pay the procedural costs following the rejection of their requests.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00499
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221490&W10_KEY=13317036&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Von der Haftrichterin abgewiesene Begehren um Erläuterung und Berichtigung eines von ihr gefällten Urteils betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen.] Gegen die Abweisung eines Erläuterungs- und/oder Berichtigungsbegehrens ist dasjenige Rechtsmittel zulässig, welches gegen die zugrundeliegende Anordnung gegeben gewesen wäre (E. 1).
Abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers an die Haftrichterin keinerlei Anhaltspunkte, dass er damit mehr als die blosse Erläuterung und Berichtigung ihres Urteils betreffend Schutzmassnahmen anbegehrte, nämlich auch Beschwerde gegen dieses Urteil erheben wollte. Der Eingabe mangelte es damit an einem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers, weshalb sie, wenn sie denn von der Haftrichterin weitergeleitet worden wäre, vom Verwaltungsgericht auch nicht als Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre.
Weshalb die Haftrichterin die Eingabe entgegen ihrer Ankündigung nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, ist nicht klar. Der Beschwerdeführer kam ihr indes gleichsam zuvor, indem er im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin betreffend Erläuterung und Berichtigung darauf verwies. Wenn der Beschwerdeführer damit nun – mindestens subeventualiter – beantragt, das Verwaltungsgericht möge seine frühere Eingabe an die Haftrichterin (ebenfalls) als Beschwerde gegen das Urteil betreffend Schutzmassnahmen behandeln, ist darauf nicht einzutreten (E. 2.2).
Die Haftrichterin wies die Begehren um Erläuterung und Berichtigung zu Recht ab; das fragliche Dispositiv ist klar, vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei. In der Sache ist das Urteil der Haftrichterin nach dem Gesagten nicht zu beurteilen (E. 4.2.1 und 4.2.2). Auch anlässlich eines im Anschluss an einen Entscheid gestellten Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehrens muss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werden. Mangels eines solchen war die Haftrichterin somit nicht verpflichtet, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, und durfte sie dem Beschwerdeführer in Konsequenz des – zu Recht – abgewiesenen Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens die Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.2.3).
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unengeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSWILLE BERICHTIGUNG BERICHTIGUNGSBEGEHREN BESCHWERDEWILLE ERLÄUTERUNG ERLÄUTERUNGSBEGEHREN GEHÖRSVERLETZUNG KANZLEIFEHLER KONTAKTVERBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSMITTELBELEHRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 11a Abs. I GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4