Appeal for Late Family Reunification Denied Due to Established Ties and Adequate Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal for the late family reunification of five minor children, who lived in Kosovo with their mother, to join their father in Switzerland following the mother's death in 2017, as the children had been living separately from the father since birth and were rooted in their home country. The court reasoned that a crucial reason for late family reunion, such as the inability to secure care due to the caregiver's death, must be demonstrable; however, the care provided by the aunt was not shown to be impossible, and the advancing age of the older children lessened the need for intensive care, leading the court to conclude that no essential reason existed for the requested late reunification, especially since the children had established lives in Kosovo.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Wichtiger Grund (Tod der Kindsmutter) für nachträglicher Familiennachzug? [Die allein mit den fünf Kindern des Beschwerdeführers Nr. 1 im Kosovo wohnhafte Mutter verstarb im Jahr 2017. Die Beschwerdeführenden ersuchen um nachträglichen Familiennachzug der Kinder mit den Jahrgängen 2002, 2003, 2005, 2007 und 2010 zum Vater in die Schweiz.] Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (E. 2.3). Verzicht auf eine Kindesanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK (E. 3.4). Nach dem Tod der Mutter wurden die Kinder von der Tante betreut; deren gesundheitliche Situation war kein Hinderungsgrund für die Betreuung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit Sommer 2019 nicht mehr möglich sein soll. Die drei älteren Kinder verursachen angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bedürfen sowieso keiner Betreuung mehr. Die beiden älteren, erwachsenen und arbeitstätigen Söhne können zum Unterhalt beitragen. Weshalb das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung unterstützender Funktionen seitens der älteren Geschwister dem Kindeswohl, insbesondere jenem der jüngeren Geschwister, seit Sommer 2019 abträglich sein soll, ist unerfindlich, zumal weitere ältere Verwandte, die bei der Erziehung unterstützend wirken können, vor Ort leben. Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom Beschwerdeführer Nr. 1. Im Kosovo sind sie verwurzelt (E. 3.5). Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen damit nicht vor (E. 3.6). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the legal basis for the decision concerning family reunification.
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This provision is listed under 'Rechtsnormen' and pertains to the child hearing which was addressed in the reasoning (E. 3.4) and is thus relevant to the overall application of law.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00495
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00495 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Wichtiger Grund (Tod der Kindsmutter) für nachträglicher Familiennachzug? [Die allein mit den fünf Kindern des Beschwerdeführers Nr. 1 im Kosovo wohnhafte Mutter verstarb im Jahr 2017.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um nachträglichen Familiennachzug der Kinder mit den Jahrgängen 2002, 2003, 2005, 2007 und 2010 zum Vater in die Schweiz.] Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (E. 2.3). Verzicht auf eine Kindesanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK (E. 3.4). Nach dem Tod der Mutter wurden die Kinder von der Tante betreut; deren gesundheitliche Situation war kein Hinderungsgrund für die Betreuung.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit Sommer 2019 nicht mehr möglich sein soll. Die drei älteren Kinder verursachen angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bedürfen sowieso keiner Betreuung mehr. Die beiden älteren, erwachsenen und arbeitstätigen Söhne können zum Unterhalt beitragen. Weshalb das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung unterstützender Funktionen seitens der älteren Geschwister dem Kindeswohl, insbesondere jenem der jüngeren Geschwister, seit Sommer 2019 abträglich sein soll, ist unerfindlich, zumal weitere ältere Verwandte, die bei der Erziehung unterstützend wirken können, vor Ort leben.
Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom Beschwerdeführer Nr.
1. Im Kosovo sind sie verwurzelt (E. 3.5). Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen damit nicht vor (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG GESCHWISTER KINDESANHÖRUNG TOD WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 12 KRK Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3