Marriage of Convenience Revocation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual with a fundamental right to residency based on marriage to a settled spouse had their residence permit revoked due to suspected marriage of convenience, as evidence strongly indicated the marriage was solely for immigration purposes, specifically because the applicant did not share a household with the spouse and maintained a parallel relationship with an ex-spouse abroad. The court reasoned that this constituted an abuse of rights, and the resulting non-renewal of the permit was deemed proportionate, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug | Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Insbesondere weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der ehelichen Wohnung hat und im Kosovo eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau führt, lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 3.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article forms the main ground for the decision, justifying the refusal to extend the residence permit based on the finding of sham marriage/abuse of right.
This provision is cited in connection with the conditions for family reunification, relevant to the substantive decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00494
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00494 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug · Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch.
Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Insbesondere weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der ehelichen Wohnung hat und im Kosovo eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau führt, lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 3.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHES ZUSAMMENLEBEN FAMILIENNACHZUG PARALLELBEZIEHUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3