Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00489 • VG ZH VB.2021.00489 KI-generiert

Appellant's Late Appeal Accepted Due to Official's Failure to Advise of Foreign Submission Options

Geschäftsnummer VB.2021.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the commencement of a sentence. Although the appellant mailed their appeal within the deadline to a foreign postal service, it was not forwarded to the Swiss postal service until after the deadline had passed. The court found that the appellant could not be held to the strict deadline because the administrative authority failed to inform them of the option to submit the appeal to a Swiss diplomatic or consular representation abroad, as stipulated by law. Consequently, the court quashed the challenged decision and remanded the case for a new review of the appeal. The court also stated it lacked jurisdiction over the appellant's request for damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafantritt. [Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übergab den Rekurs zwar noch innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist der ausländischen Post, diese gab die Sendung indes erst nach Fristablauf an die Schweizerische Post weiter.] Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls einzugehen (E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). Da die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Beschwerdegegners keinen Hinweis auf § 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel im Ausland einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene Regel gemäss der zur StPO ergangenen, hier analog anzuwendenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw. Entscheiden oder seiner – im Ausland genossenen – juristischen Ausbildung Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte (E. 2.3 f.). Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion.

Schlagwörter

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ausländischer Entscheid sachliche Unzuständigkeit diplomatisches und konsularisches Recht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland verspätete Einreichung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II VRG

The court considered this provision because the legal remedies instruction did not mention the possibility of handing over the appeal to a Swiss diplomatic or consular representation abroad, meaning the rule within this provision could not be held against the appellant.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited as a reference for the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafantritt. [Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übergab den Rekurs zwar noch innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist der ausländischen Post, diese gab die Sendung indes erst nach Fristablauf an die Schweizerische Post weiter.] Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls einzugehen (E. 1.2).

Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). Da die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Beschwerdegegners keinen Hinweis auf § 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel im Ausland einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene Regel gemäss der zur StPO ergangenen, hier analog anzuwendenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden.

Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw. Entscheiden oder seiner – im Ausland genossenen – juristischen Ausbildung Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte (E. 2.3 f.). Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion.

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FRISTWAHRUNG NICHTIGKEIT RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTZEITIGKEIT REKURSFRIST WOHNSITZ IM AUSLAND · Rechtsnormen: · § 91 Abs. II StPO CH § 2 Abs. I VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3