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VB.2021.00488 • VG ZH VB.2021.00488 KI-generiert

Appeal Regarding Dublin Detention Conditions and Procedural Fairness

Geschäftsnummer VB.2021.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision regarding Dublin detention, where the appellant argued against the legality of the detention conditions in a standard correctional facility, contending that only specialized facilities or, exceptionally, separate confinement within general facilities is permissible under the relevant law. The court reasoned that detention must generally occur in special facilities, but acknowledged that placement in a regular facility is permissible if non-nationals are separated from other inmates, though mere cell separation is insufficient; however, since the appellant was held in an airport detention facility, which meets the statutory requirements, the specific conditions claim failed. Furthermore, the court dismissed procedural complaints regarding the opportunity to substantiate the appeal, noting the appellant, represented by counsel, failed to provide proper grounds before the lower court, and the court was not obligated to grant an extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (GI210074-L) | Haftbedingungen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (E. 3.2). Am Tag der Haftanordnung befand sich der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis, welches den Anforderungen nach Art. 81 AIG genügt (E. 3.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte vor der Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, seinen Antrag auf Überprüfung der Haft zu begründen und sich damit zur Sache zu äussern. Indem die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme zukommen liess, hat sie allenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin verletzt, darauf kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Sodann war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen, hätte seine Rechtsvertretung doch aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von sich aus den Antrag begründen müssen (E. 4.3). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Haftprüfung gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung Anwendbarkeit der Dublin-Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. II AIG

The court implicitly confirmed that the detention facility (airport prison) complied with the requirements of this article regarding detention conditions for third-country nationals.

Art. 29 Abs. II BV

Mentioned in the legal norms section, although its application relates to potential procedural issues (right to be heard) not explicitly formalized in the final order regarding the merits.

§ 9 Abs. I GebV VGr

Mentioned in the legal norms section, without being the explicit basis for the final disposal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00488

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (GI210074-L) · Haftbedingungen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (E. 3.2).

Am Tag der Haftanordnung befand sich der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis, welches den Anforderungen nach Art. 81 AIG genügt (E. 3.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte vor der Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, seinen Antrag auf Überprüfung der Haft zu begründen und sich damit zur Sache zu äussern. Indem die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme zukommen liess, hat sie allenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin verletzt, darauf kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen.

Sodann war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen, hätte seine Rechtsvertretung doch aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von sich aus den Antrag begründen müssen (E. 4.3). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG FLUGHAFENGEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN POLIZEIGEFÄNGNIS RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. II AIG Art. 29 Abs. II BV § 9 Abs. I GebV VGr · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3