Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00486 • VG ZH VB.2021.00486 KI-generiert

Refusal of Residency Extension Upheld Due to Criminal Record

Geschäftsnummer VB.2021.00486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual who repeatedly engaged in criminal activity, including receiving a 20-month prison sentence for commercial fraud, and who had failed to establish professional or economic footing in the country despite a long stay. The court reasoned that the seriousness of the criminal offenses established a ground for revocation under relevant statutes, and while the private interests of the individual and her daughter in remaining in Switzerland were significant, they did not outweigh the public interest in removal, especially since all involved family members favored the daughter leaving with the mother, thus negating any claim for continued residency based on reverse family reunification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651) | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung] Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst. Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E. 3.2). Sämtliche betroffenen Familienmitglieder sprechen sich für eine Ausreise der Tochter der Beschwerdeführerin mit der Mutter und gegen einen Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz aus. Ein ausnahmsweiser Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin aus umgekehrtem Familiennachzug fällt deshalb ausser Betracht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; der damit erfüllte Widerrufsgrund steht einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung entgegen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG; E. 4). Aufgrund der konkreten Umstände erweisen sich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz bzw. am Aufwachsen mit beiden Elternteilen zwar als gewichtig, vermögen indes das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen; die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend (E. 5). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollzugsstopp Bewilligungsentzug Strafurteil Familiennachzugsbewilligung Familienangehörige Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E.
Art. 62 Abs. 1 AIG
3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG;
Art. 33 Abs. III AIG
· Art. 33 Abs. III AIG Art.
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
III AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
b AIG Art. 8 Abs. I EMRK Art.
Art. 12 Abs. I KRK
I EMRK Art. 12 Abs. I KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG
This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit, which motivated the refusal to extend it.
Art. 64 BV
This provision was cited in the dispositive part concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG

This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit, which motivated the refusal to extend it.

Art. 64 BV

This provision was cited in the dispositive part concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 BGG

This provision was cited in the dispositive part concerning the allocation of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00486

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222101&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651) · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung] Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst.

Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E. 3.2). Sämtliche betroffenen Familienmitglieder sprechen sich für eine Ausreise der Tochter der Beschwerdeführerin mit der Mutter und gegen einen Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz aus. Ein ausnahmsweiser Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin aus umgekehrtem Familiennachzug fällt deshalb ausser Betracht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; der damit erfüllte Widerrufsgrund steht einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung entgegen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG;

E. 4). Aufgrund der konkreten Umstände erweisen sich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz bzw. am Aufwachsen mit beiden Elternteilen zwar als gewichtig, vermögen indes das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen; die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend (E. 5). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KINDESANHÖRUNG NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen:

· Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 Abs. I KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3