Refusal of Residency Extension Upheld Due to Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual who repeatedly engaged in criminal activity, including receiving a 20-month prison sentence for commercial fraud, and who had failed to establish professional or economic footing in the country despite a long stay. The court reasoned that the seriousness of the criminal offenses established a ground for revocation under relevant statutes, and while the private interests of the individual and her daughter in remaining in Switzerland were significant, they did not outweigh the public interest in removal, especially since all involved family members favored the daughter leaving with the mother, thus negating any claim for continued residency based on reverse family reunification.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651) | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung] Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst. Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E. 3.2). Sämtliche betroffenen Familienmitglieder sprechen sich für eine Ausreise der Tochter der Beschwerdeführerin mit der Mutter und gegen einen Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz aus. Ein ausnahmsweiser Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin aus umgekehrtem Familiennachzug fällt deshalb ausser Betracht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; der damit erfüllte Widerrufsgrund steht einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung entgegen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG; E. 4). Aufgrund der konkreten Umstände erweisen sich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz bzw. am Aufwachsen mit beiden Elternteilen zwar als gewichtig, vermögen indes das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen; die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend (E. 5). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the ground for the revocation of the residence permit, which motivated the refusal to extend it.
This provision was cited in the dispositive part concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
This provision was cited in the dispositive part concerning the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00486
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651) · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung] Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst.
Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E. 3.2). Sämtliche betroffenen Familienmitglieder sprechen sich für eine Ausreise der Tochter der Beschwerdeführerin mit der Mutter und gegen einen Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz aus. Ein ausnahmsweiser Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin aus umgekehrtem Familiennachzug fällt deshalb ausser Betracht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; der damit erfüllte Widerrufsgrund steht einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung entgegen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG;
E. 4). Aufgrund der konkreten Umstände erweisen sich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz bzw. am Aufwachsen mit beiden Elternteilen zwar als gewichtig, vermögen indes das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen; die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend (E. 5). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KINDESANHÖRUNG NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen:
· Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 Abs. I KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3