Dublin Detention Extension Unlawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed Dublin detention, finding that while six weeks is the maximum lawful detention period after appeals lose suspensive effect, the national legislation allowing longer detention was not a deliberate departure from EU law. The court reasoned that the six-week limit is triggered by the loss of suspensive effect of appeals and that the national law's longer detention periods for reasons like document procurement or lack of cooperation are impermissible extensions.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Dublin-Haft; Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L) | Dublin-Durchsetzungshaft nach Art. 76a Abs. 4 AIG; Völkerrechtskonformität. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung darf eine Person nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr für maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die später beginnt. Zumal ein Entscheid über die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverständnis des ersuchten Staats vorliegt, kommt es jeweils auf die letztere Frist an. Dieses Verständnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht vorgesehene zweimonatige Haft zur "Vorbereitung der Durchführung und Durchführung einer Entscheidung über eine Zurück- oder Ausweisung" als grundsätzlich zulässig, die Verlängerung der Haft bei "schwerwiegenden Gründen" bzw. "mangelnder Kooperation des Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzulässig. Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs Wochen dauern dürfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (E. 4.2). Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung "bewusst" und "in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des hervorgerufenen Normverstosses" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung abgewichen wurde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited to establish the maximum detention period in the context of Dublin procedures.
Cited regarding the condition for issuing a removal decision to a Dublin state, which is relevant for determining the detention period.
Cited as the legal basis for Dublin enforcement detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00485
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Dublin-Haft; Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L) · Dublin-Durchsetzungshaft nach Art. 76a Abs. 4 AIG; Völkerrechtskonformität. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung darf eine Person nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr für maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die später beginnt.
Zumal ein Entscheid über die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverständnis des ersuchten Staats vorliegt, kommt es jeweils auf die letztere Frist an. Dieses Verständnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht vorgesehene zweimonatige Haft zur "Vorbereitung der Durchführung und Durchführung einer Entscheidung über eine Zurück- oder Ausweisung" als grundsätzlich zulässig, die Verlängerung der Haft bei "schwerwiegenden Gründen" bzw. "mangelnder Kooperation des Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzulässig.
Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs Wochen dauern dürfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (E. 4.2). Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung "bewusst" und "in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des hervorgerufenen Normverstosses" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung abgewichen wurde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DUBLIN DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-ASSOZIERUNGSABKOMMEN DUBLIN-ERSTSTAAT DUBLIN-HAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS DURCHSETZUNGSHAFT VÖLKERRECHT VÖLKERRECHTSVERSTOSS · Rechtsnormen:
· Art. 64a AIG Art. 76a AIG Art. 76a Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1