Afghan National's Residence Permit Denied Despite Children's Asylum Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn Afghan national, who entered Switzerland with his family in 2015, was denied a residence permit despite his children receiving asylum after his wife separated from him, as he claimed a right to stay based on his relationship with the children. The court found that the prerequisites for a residence permit under Article 8 EMRK were not met because there was no sufficiently close emotional bond between the appellant and his children, reasoning that issues regarding protection from war or state violence should be addressed in asylum or provisional admission proceedings, not in a hardship evaluation for a residence permit. While rejecting the claim for a residence permit based on a severe personal hardship, the court noted that the general situation in the home country warranted an application for provisional admission, and furthermore, the prior denial of legal aid was wrongful.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste Anfang August 2015 mit seiner Ehefrau und den vier Kindern in die Schweiz; während des Asylverfahrens trennte sich seine Ehefrau von ihm. Sie und die Kinder erhielten 2019 Asyl, während der Beschwerdeführer weggewiesen wurde. Gestützt auf die Beziehung zu seinen Kindern verlangt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung.] Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt, namentlich da zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in affektiver Hinsicht keine hinreichend enge Beziehung besteht (E. 4). Gründe, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen, sind bei einer Härtefallprüfung zwar ebenfalls (mit) zu berücksichtigen, allerdings im Allgemeinen nur insofern, als es sich um solche persönlicher bzw. humanitärer Art handelt; die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (E. 5.2). Hier ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu verneinen (E. 5.3). Aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan rechtfertigt es sich allerdings, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wurde sodann vor Vorinstanz zu Unrecht das Armenrecht verweigert (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this article in its reasoning when assessing the claim for a residence permit based on family life, although the specific requirement for an affective link was not met.
The court suggested applying for provisional admission (vorläufige Aufnahme) based on the general situation in Afghanistan, which relates to the criteria for protection under asylum law.
This article (regarding residence permits) was implicitly central to the main appeal concerning the request for a residence permit.
This article concerns the right to a residence permit based on family ties, which was the subject of the appeal.
This article governs provisional admission, which the court referred to in its decision regarding the appellant's situation in Afghanistan.
The rights of the child were considered in the assessment of the situation, as indicated by the mention of the Convention on the Rights of the Child.
The court partially granted the request for legal aid (Armenrecht), which is regulated by this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00484
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste Anfang August 2015 mit seiner Ehefrau und den vier Kindern in die Schweiz; während des Asylverfahrens trennte sich seine Ehefrau von ihm. Sie und die Kinder erhielten 2019 Asyl, während der Beschwerdeführer weggewiesen wurde.
Gestützt auf die Beziehung zu seinen Kindern verlangt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung.] Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt, namentlich da zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in affektiver Hinsicht keine hinreichend enge Beziehung besteht (E. 4). Gründe, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen, sind bei einer Härtefallprüfung zwar ebenfalls (mit) zu berücksichtigen, allerdings im Allgemeinen nur insofern, als es sich um solche persönlicher bzw. humanitärer Art handelt; die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (E. 5.2).
Hier ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu verneinen (E. 5.3). Aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan rechtfertigt es sich allerdings, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wurde sodann vor Vorinstanz zu Unrecht das Armenrecht verweigert (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG AFGHANISTAN BEISTAND BESUCHSRECHT FAMILIENLEBEN KINDESANHÖRUNG KRIEG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL TRENNUNG UNZUMUTBARKEIT VATERSCHAFT VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 83 AIG Art. 14 AsylG Art. 14 Abs. 2 AsylG Art. 8 EMRK Art. 12 KRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3