Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00479 • VG ZH VB.2021.00479 KI-generiert

Employment Termination Appeal: Employer's Contradictory Actions and Breach of Duty of Care

Geschäftsnummer VB.2021.00479
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a termination order concerning an employment relationship, where the termination followed a second unsatisfactory performance assessment within a year of a prior probationary period, which the court found permissible if the same issues reappeared. However, the court reasoned that the employer breached its duty of care by failing to take reasonable conflict-mitigating measures and acted contradictorily by retaining the employee in a leadership role despite certifying deficient leadership performance, rendering the termination severely flawed. Consequently, the court upheld the appeal, setting the compensation at four months' salary and increasing the severance payment due to the employee's job market prospects.

Legislator-Regeste

Amtlich

Austrittsverfügung | [Unrechtmässige Kündigung; Höhe der Entschädigung und der Abfindung] Eine Kündigung ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist ist zulässig, wenn die Mitarbeiterbeurteilung innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Bewährungsfrist erneut ungenügend ausfällt, sofern wiederum diejenigen Mängel auftreten, die zur Ansetzung der Bewährungsfrist geführt haben (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hätte aufgrund seiner Fürsorgepflicht zumutbare Massnahmen zur Entschärfung des bestehenden Konflikts ergreifen müssen. Indem er die Beschwerdeführerin in ihrer Führungsfunktion beliess, obwohl er ihr eine ungenügende Führungsleistung attestierte, verhielt er sich widersprüchlich (4.3.2). Daher leidet die Kündigung an einem schweren Mangel. Die Entschädigung ist auf vier Monatslöhne festzusetzen (E. 4.4.2). Bei der Bestimmung der Abfindungshöhe sind die Arbeitsmarktchancen zu berücksichtigen, weshalb die Abfindung höher festzusetzen ist (E. 5.2). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pflichtverletzung Erhöhung der Entschädigung Probezeit Kontrollfrist Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 336a Abs. 2 OR

This provision likely forms the main ground regarding the assessment of the termination, as the appeal was partially granted based on findings related to the termination.

§ 19 PG

This provision was used in the context of determining the compensation due following the finding that the termination was flawed.

§ 18 Abs. 4 VVPG

This provision was used to justify the higher severance payment due to labour market opportunities.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00479

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222097&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00479 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Austrittsverfügung · [Unrechtmässige Kündigung; Höhe der Entschädigung und der Abfindung] Eine Kündigung ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist ist zulässig, wenn die Mitarbeiterbeurteilung innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Bewährungsfrist erneut ungenügend ausfällt, sofern wiederum diejenigen Mängel auftreten, die zur Ansetzung der Bewährungsfrist geführt haben (E. 4.2).

Der Beschwerdegegner hätte aufgrund seiner Fürsorgepflicht zumutbare Massnahmen zur Entschärfung des bestehenden Konflikts ergreifen müssen. Indem er die Beschwerdeführerin in ihrer Führungsfunktion beliess, obwohl er ihr eine ungenügende Führungsleistung attestierte, verhielt er sich widersprüchlich (4.3.2). Daher leidet die Kündigung an einem schweren Mangel. Die Entschädigung ist auf vier Monatslöhne festzusetzen (E. 4.4.2). Bei der Bestimmung der Abfindungshöhe sind die Arbeitsmarktchancen zu berücksichtigen, weshalb die Abfindung höher festzusetzen ist (E. 5.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ARBEITSMARKTCHANCEN BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG FÜRSORGEPFLICHT KÜNDIGUNG SACHLICHER GRUND WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. 2 OR § 16 lit. a PG § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 19 PG § 26 PG § 16g VVPG § 18 Abs. 4 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3