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VB.2021.00475 • VG ZH VB.2021.00475 KI-generiert

Schizophrenia, Recidivism Risk, and Residency Rights for Nigerian National in Switzerland

Geschäftsnummer VB.2021.00475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Nigerian national, residing in Switzerland based on his marriage to a Swiss citizen, was subjected to a psychiatric measure due to an attack on his wife following the onset of schizophrenia. Despite the short duration of the marriage, the court permitted his continued stay in Switzerland. This decision was based on the assessment that while there is a public interest in his removal due to a risk of recidivism and his severe, therapy-resistant schizophrenia, reliable psychiatric care and social reintegration in Nigeria are unrealistic, and under close supervision, he poses a minimal danger to society.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist. Nachdem er an Schizophrenie erkrankte, griff er seine Ehefrau an und befindet sich nun auf Anordnung des Strafgerichts in einer stationären Massnahme] Die eheliche Gemeinschaft bestand weniger als drei Jahre (E. 3.3). Angesichts einer relevanten Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen (E. 5.6). Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die seit 15 Jahren im Kern therapieresistent ist. Würde die Krankheit des Beschwerdeführers nicht weiterbehandelt, käme es zu einer Gefährdung von sich selber und anderen Personen, Gewaltdelikte im sozialen Umfeld wären wahrscheinlich (E. 5.8). Eine zuverlässige psychiatrische Versorgung des Beschwerdeführers ist in Nigeria nicht realistisch. Die soziale Wiedereingliederung in Nigeria ist stark gefährdet. Aus diesem Grund überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal er bei engmaschiger Betreuung eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt (E. 5.9). Gutheissung.

Schlagwörter

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Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Risikobewertung Vollzugsstopp Integrationsmassnahme Ehedauer Aufenthaltsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as the legal basis for the non-extension of the residence permit due to the applicant's danger to public safety and order.

Art. 62 AIG

Cited in relation to the reasons for expulsion, particularly when the foreign national poses a danger.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00475

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist. Nachdem er an Schizophrenie erkrankte, griff er seine Ehefrau an und befindet sich nun auf Anordnung des Strafgerichts in einer stationären Massnahme] Die eheliche Gemeinschaft bestand weniger als drei Jahre (E. 3.3).

Angesichts einer relevanten Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen (E. 5.6). Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die seit 15 Jahren im Kern therapieresistent ist. Würde die Krankheit des Beschwerdeführers nicht weiterbehandelt, käme es zu einer Gefährdung von sich selber und anderen Personen, Gewaltdelikte im sozialen Umfeld wären wahrscheinlich (E. 5.8). Eine zuverlässige psychiatrische Versorgung des Beschwerdeführers ist in Nigeria nicht realistisch.

Die soziale Wiedereingliederung in Nigeria ist stark gefährdet. Aus diesem Grund überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal er bei engmaschiger Betreuung eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt (E. 5.9). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHIZOPHRENIE STATIONÄRE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3