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VB.2021.00470 • VG ZH VB.2021.00470 KI-generiert

Parental Appeal Against Transfer from Integrated to Separated Special Education

Geschäftsnummer VB.2021.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns parents appealing a decision that transferred their son, who had attended kindergarten in an Integrated Special Education (ISR) setting, to separated special education at a specialized day school upon his transition to primary school, despite the parents demanding continuation of ISR in the regular school. The court reasoned that the choice between integrated or separated special education must prioritize the child's well-being and individual educational needs, noting that even with intensive support in kindergarten, the child struggled significantly to participate in group activities or play with peers and required constant supervision even for individual work. Given the increased demands in primary school, particularly regarding self- and social competence, the court agreed with expert assessment that the child's specific needs could no longer be adequately met within the integrated setting, necessitating a move to an external special school.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonderschulung | [Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdeführenden besuchte während dreier Jahre den Kindergarten im Rahmen eines ISR-Settings. Im Februar 2021 wurde er ab dem Übertritt in die Primarstufe bzw. dem Schuljahr 2021/2022 der separierten Sonderschulung in einer sonderpädagogischen Tagesschule zugewiesen. Die Beschwerdeführenden verlangen die Weiterführung der integrierten Sonderschulung in der Regelschule.] Die Wahl der Form der Sonderschulung - integriert oder separiert - wird unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse des Kinds sowie der weiteren Umstände getroffen; im Einzelfall sind hauptsächlich das Wohl und die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (E. 2.3). Trotz den sehr intensiven Unterstützungsmassnahmen war es dem Sohn der Beschwerdeführenden kaum möglich, im Kindergarten an kollektiven Unterrichtssequenzen teilzunehmen oder mit Gleichaltrigen zu spielen; (auch) für Einzelarbeiten war er auf ständige Begleitung angewiesen. Infolge des Übertritts in die Primarstufe sind die Schulkinder mit im Vergleich zur Kindergartenstufe erhöhten Anforderungen auch bezüglich der Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Der Schlussfolgerung der das Kind bislang eng begleitenden Fachpersonen, wonach dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen auf der Primarstufe bei Weiterführung der integrierten Sonderschulung nicht genügend Rechnung getragen werden könne bzw. eine adäquate Schulung den Wechsel an eine externe Sonderschule erfordere, ist zuzustimmen (E. 2.4-6). Abweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Integration der Kinder Kompetenzübertragung elterlicher Konflikt Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. I VSG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive legal basis for the court's decision regarding special education placement, although the actual basis for dismissal is detailed in the reasoning above the dispositive which is only partially shown but implied by the cited norms.

§ 36 Abs. III VSG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive legal basis for the court's decision regarding special education placement, although the actual basis for dismissal is detailed in the reasoning above the dispositive which is only partially shown but implied by the cited norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Sonderschulung · [Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdeführenden besuchte während dreier Jahre den Kindergarten im Rahmen eines ISR-Settings. Im Februar 2021 wurde er ab dem Übertritt in die Primarstufe bzw. dem Schuljahr 2021/2022 der separierten Sonderschulung in einer sonderpädagogischen Tagesschule zugewiesen.

Die Beschwerdeführenden verlangen die Weiterführung der integrierten Sonderschulung in der Regelschule.] Die Wahl der Form der Sonderschulung - integriert oder separiert - wird unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse des Kinds sowie der weiteren Umstände getroffen; im Einzelfall sind hauptsächlich das Wohl und die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (E. 2.3). Trotz den sehr intensiven Unterstützungsmassnahmen war es dem Sohn der Beschwerdeführenden kaum möglich, im Kindergarten an kollektiven Unterrichtssequenzen teilzunehmen oder mit Gleichaltrigen zu spielen; (auch) für Einzelarbeiten war er auf ständige Begleitung angewiesen.

Infolge des Übertritts in die Primarstufe sind die Schulkinder mit im Vergleich zur Kindergartenstufe erhöhten Anforderungen auch bezüglich der Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Der Schlussfolgerung der das Kind bislang eng begleitenden Fachpersonen, wonach dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen auf der Primarstufe bei Weiterführung der integrierten Sonderschulung nicht genügend Rechnung getragen werden könne bzw. eine adäquate Schulung den Wechsel an eine externe Sonderschule erfordere, ist zuzustimmen (E. 2.4-6). Abweisung.

· --- · Stichworte: · INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG SEPARIERTE SONDERSCHULUNG SONDERSCHULUNG · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I VSG § 36 Abs. III VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3