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VB.2021.00469 • VG ZH VB.2021.00469 KI-generiert

Personnel Law Authorization and Employment Certificate Qualification

Geschäftsnummer VB.2021.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An intercommunal institution was found to be authorized to establish its own personnel law based on a relevant provision in its founding treaty, recognizing that employment relationships with such entities are governed by public law requiring adherence to constitutional principles; the court upheld the lawfulness of the termination, finding no violation of the right to be heard, but determined that the complainant could not be compelled to include the qualification "to our full satisfaction" in the employment certificate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung / Arbeitszeugnis | Eine interkommunale Anstalt ist gestützt auf eine entsprechende Kompetenzbestimmung im Gründungsvertrag befugt, ein eigenes Personalrecht zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Angestellten von (interkommunalen) Anstalten dem öffentlichen Recht untersteht und das Gemeinwesen als Arbeitgeber stets gehalten ist, die verfassungsmässigen Grundsätze einzuhalten (E. 5.1 ff.). Offengelassen, ob lediglich die Ermächtigung zum Erlass eines eigenen Personalrechts als "wichtig" im Sinn von Art. 38 Abs. 1 KV zu qualifizieren ist oder ob den Stimmberechtigten weitere inhaltliche Bestimmungen hätten zur Abstimmung vorgelegt werden müssen (E. 5.4). Die Kündigung erweist sich als rechtmässig (E. 7) und das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin wurde nicht verletzt (E. 8). Die Beschwerdeführerin kann nicht verpflichtet werden, die Qualifikation "zu unserer vollen Zufriedenheit" ins Arbeitszeugnis aufzunehmen (E. 10). Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2021.00469. Abweisung im Verfahren VB.2021.00492.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Vorschriften über die Organe Vollbeschäftigung erworbener Anspruch Anspruch auf rechtliches Gehör Qualifikationsrichtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 1 KV

This provision was mentioned in the context of whether the authorization to enact its own personnel law qualified as 'important' for the purpose of this article.

Art. 29 Abs. 2 BV

This article concerning the right to be heard was implicitly addressed in the reasoning (E. 8) concerning the applicant's right to be heard, even though the dispositive text itself is not fully present, based on the structure where the reasoning covers the final outcome on the merits.

Art. 330a OR

This article concerning the content of the reference letter was applied in the dispositive regarding the applicant not being obliged to include the qualification 'to our full satisfaction' (E. 10).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung / Arbeitszeugnis · Eine interkommunale Anstalt ist gestützt auf eine entsprechende Kompetenzbestimmung im Gründungsvertrag befugt, ein eigenes Personalrecht zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Angestellten von (interkommunalen) Anstalten dem öffentlichen Recht untersteht und das Gemeinwesen als Arbeitgeber stets gehalten ist, die verfassungsmässigen Grundsätze einzuhalten (E. 5.1 ff.).

Offengelassen, ob lediglich die Ermächtigung zum Erlass eines eigenen Personalrechts als "wichtig" im Sinn von Art. 38 Abs. 1 KV zu qualifizieren ist oder ob den Stimmberechtigten weitere inhaltliche Bestimmungen hätten zur Abstimmung vorgelegt werden müssen (E. 5.4). Die Kündigung erweist sich als rechtmässig (E.

7) und das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin wurde nicht verletzt (E. 8). Die Beschwerdeführerin kann nicht verpflichtet werden, die Qualifikation "zu unserer vollen Zufriedenheit" ins Arbeitszeugnis aufzunehmen (E. 10). Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2021.00469. Abweisung im Verfahren VB.2021.00492. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND STELLUNGNAHME VERWARNUNG VERWEIS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art./§ 53 GG Art./§ 74 Abs. 1 GG Art./§ 76 GG Art. 38 Abs. 1 KV Art. 98 KV Art. 330a OR § 30 PG § 46 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2