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VB.2021.00468 • VG ZH VB.2021.00468 KI-generiert

Protection Against Violence Measures: Lapsed Order and Declaratory Judgment Admissibility

Geschäftsnummer VB.2021.00468
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning measures issued under protection against violence legislation, where the underlying measures had already expired, raising the question of continued legal interest for review. The court reasoned that in the context of protection against violence measures, timely review is generally ensured, typically precluding the requirement for an actual, present legal interest when measures have lapsed; however, a subsequently filed request for a declaratory judgment was deemed admissible. Despite this, the court found the request inadmissible due to a lack of demonstrable, continuing interest, specifically rejecting claims that the lawfulness of the order could create an interest in a purely declaratory finding, even in light of potential criminal proceedings for disobedience or related civil/child protection matters, because those proceedings allow for their own substantive factual assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen. Im Bereich der Gewaltschutzmassnahmen ist eine rechtzeitige Überprüfung regelmässig gewährleistet, weshalb sich bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen in der Regel kein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt (E. 2.2). Das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren erweist sich vorliegend als zulässig (E. 3.2). Mangels Feststellungsinteresse ist aber nicht darauf einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahren ist oder werden könnte, begründet grundsätzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid. Dies gilt auch im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen die mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen, da die (vorfrageweise) Überprüfung dieser Verfügung im Strafverfahren diesfalls grundsätzlich zulässig ist (E. 3.5). Auch geltend gemachte Auswirkungen auf zivilrechtliche, insbesondere kindesschutzrechtliche Verfahren begründen kein schutzwürdiges Interesse; im Gegensatz zum Gewaltschutzverfahren, in welchem das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, sind die Behörden und Gerichte in den zivilrechtlichen Verfahren regelmässig zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst (E. 3.6). Bestätigung der Nebenfolgeregelung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 4).

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz Feststellungsinteresse ziviler Ungehorsam Zivilurteil konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision, governing the admissibility of appeals, is implicitly cited as the court determined it could not rule on the merits of the case.

§ 49 VRG

This provision regarding the final decision on costs is cited in the context of the judicial outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00468

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen. Im Bereich der Gewaltschutzmassnahmen ist eine rechtzeitige Überprüfung regelmässig gewährleistet, weshalb sich bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen in der Regel kein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt (E. 2.2).

Das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren erweist sich vorliegend als zulässig (E. 3.2). Mangels Feststellungsinteresse ist aber nicht darauf einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahren ist oder werden könnte, begründet grundsätzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid. Dies gilt auch im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen die mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen, da die (vorfrageweise) Überprüfung dieser Verfügung im Strafverfahren diesfalls grundsätzlich zulässig ist (E. 3.5).

Auch geltend gemachte Auswirkungen auf zivilrechtliche, insbesondere kindesschutzrechtliche Verfahren begründen kein schutzwürdiges Interesse; im Gegensatz zum Gewaltschutzverfahren, in welchem das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, sind die Behörden und Gerichte in den zivilrechtlichen Verfahren regelmässig zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst (E. 3.6). Bestätigung der Nebenfolgeregelung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 4). · --- · Stichworte: · EINMALIGKEIT DES RECHTSSCHUTZES FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSWIDRIGKEIT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STAATSHAFTUNGSVERFAHREN STRAFVERFAHREN SUBSIDIARITÄT UNGEHORSAM GEGEN AMTLICHE VERFÜGUNGEN · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2