Jamaican national granted residence permit to join partner and son in Switzerland.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted the appeal for a residence permit for a Jamaican national to join his cohabiting partner and their son in Switzerland. The court recognized that the couple had a genuine and close relationship, akin to marriage, thus falling under the protection of the right to family life. The private interests of the couple in maintaining their family unit outweighed the public interest in preventing the individual's residence.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur Wohnsitznahme | [Die Beschwerdeführenden ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen jamaikanischen Staatsangehörigen, zur Einreise zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn.] Die Beschwerdeführenden kennen sich seit knapp eineinhalb Jahren und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie führen eine nahe und echte Beziehung, die in ihrer Qualität einer Ehe nahekommt. Unter diesen Umständen liegt ein schutzwürdiges Konkubinat vor, womit der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt ist (E. 2.2 f.). Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (E. 2.4 f.). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for protecting the right to family life, which is relevant to the applicant's request for a residence permit.
This provision is cited as the basis for protecting the right to family life, which is relevant to the applicant's request for a residence permit.
This provision is cited in relation to the balancing of private interests versus public interest in the context of residence permits.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00465
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur Wohnsitznahme · [Die Beschwerdeführenden ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen jamaikanischen Staatsangehörigen, zur Einreise zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn.] Die Beschwerdeführenden kennen sich seit knapp eineinhalb Jahren und haben einen gemeinsamen Sohn.
Sie führen eine nahe und echte Beziehung, die in ihrer Qualität einer Ehe nahekommt. Unter diesen Umständen liegt ein schutzwürdiges Konkubinat vor, womit der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt ist (E. 2.2 f.). Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (E. 2.4 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KONKUBINAT RECHT AUF FAMILIENLEBEN · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. 1 BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2