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VB.2021.00463 • VG ZH VB.2021.00463 KI-generiert

Claimants' Appeal Dismissed Regarding Debt Offsetting Limitations

Geschäftsnummer VB.2021.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimants sought the annulment of a prior decision and a reduction of a repayment claim by the opposing party by approximately CHF 53,000, which constituted the entire dispute value, even though the core issue was limited to the permissibility of offsetting this debt against their basic living expenses for one year. The court ruled that the claimants could not challenge the underlying validity of the repayment claims in the current proceeding, which concerned only the offsetting, as those repayment decisions should have been appealed directly. Furthermore, the opposing party was not limited to offsetting only the amount established in a penal order because the debt exceeded that amount, and thus the question of administrative authority being bound by factual findings in a criminal judgment was moot. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal assistance was denied due to the clear hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Beschwerdeführenden beantragen nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, sondern auch die Reduktion der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin um rund Fr. 53'000.-. Dieser Betrag entspricht dem Streitwert. Dass der Streitgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Schuld der Beschwerdeführenden mit ihrem Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt ist, ändert daran nichts (E. 1.1). Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, die zurückzuerstattende Summe sei zu hoch, sind sie damit im vorliegenden Verfahren, wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskräftigen Forderung(en) geht, nicht zu hören. Vielmehr hätten sie die Rückerstattungentscheide der Beschwerdegegnerin unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg anfechten müssen. Die Beschwerdegegnerin musste ihre Forderung auch nicht auf den im Strafbefehl festgestellten Deliktbetrag beschränken. Im Umfang, den die Forderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag übersteigt, liegt gar kein Strafurteil vor. Deshalb stellt sich auch die von den Beschwerdeführenden sinngemäss aufgeworfene Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtsklosigkeit der Beschwerde (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Schuldentilgung Streitwert Rechtsvorschlag Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Unterbrechung der Verjährung Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Die Beschwerdeführenden beantragen nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, sondern auch die Reduktion der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin um rund Fr. 53'000.-. Dieser Betrag entspricht dem Streitwert. Dass der Streitgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Schuld der Beschwerdeführenden mit ihrem Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt ist, ändert daran nichts (E. 1.1).

Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, die zurückzuerstattende Summe sei zu hoch, sind sie damit im vorliegenden Verfahren, wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskräftigen Forderung(en) geht, nicht zu hören. Vielmehr hätten sie die Rückerstattungentscheide der Beschwerdegegnerin unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg anfechten müssen. Die Beschwerdegegnerin musste ihre Forderung auch nicht auf den im Strafbefehl festgestellten Deliktbetrag beschränken. Im Umfang, den die Forderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag übersteigt, liegt gar kein Strafurteil vor.

Deshalb stellt sich auch die von den Beschwerdeführenden sinngemäss aufgeworfene Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtsklosigkeit der Beschwerde (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN STRAFBEFEHL BINDUNGSWIRKUNG GRUNDBEDARF OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSKRAFT RÜCKERSTATTUNG STRAFBEFEHL UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3