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VB.2021.00459 • VG ZH VB.2021.00459 KI-generiert

Criminal Conviction Irrespective of Justification Guides Bar Removal

Geschäftsnummer VB.2021.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was subject to a criminal penalty order for fraud, which led to their removal from the bar registry. The court ruled that the relevance of the criminal penalty order for removal from the bar registry is solely based on the existence of a criminal conviction, irrespective of whether the conviction itself was justified. The court further held that administrative authorities are bound by the factual findings of a criminal penalty order, particularly when the individual was aware of the parallel administrative proceedings and failed to exercise their defense rights in the criminal proceedings. By not appealing the penalty order, the individual implicitly accepted its findings, which the administrative authority correctly interpreted as conduct incompatible with the legal profession.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1). Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion Abschiebung Betrug Prozessleitung böswillige Prozessführung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA

This provision was used to determine that the conviction for fraud was a ground for deletion from the bar register.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Löschung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1).

Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER BETRUG BINDUNGSWIRKUNG LÖSCHUNG STRAFBEFEHL TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · Art. 9 BGF Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 9 BGFA Art. 12 lit. a BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3