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VB.2021.00451 • VG ZH VB.2021.00451 KI-generiert

Legality of Pre-Expulsion Detention and Proportionality of PCR Test Refusal

Geschäftsnummer VB.2021.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the legality of pre-expulsion detention for an individual whose expulsion proceedings were ongoing. The court affirmed that pre-expulsion detention is generally permissible to secure expulsion proceedings until an initial decision is made, but not thereafter, unless the individual has illegally remained in the country and filed a subsequent asylum application to avoid expulsion. The court found that the detention was not rendered unlawful simply because the individual refused a PCR test, as this did not make expulsion impossible within a reasonable timeframe, nor did it violate the principle of proportionality. However, the lower court erred by not justifying the proportionality of the detention, though the appellate court ultimately found the detention to be proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI210066-L) | Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit, PCR-Test. Die Vorbereitungshaft sichert das Wegweisungsverfahren bzw. die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 3.1.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 3.1.3). Die Haft ist unrechtmässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (E. 3.3.2). Das einmalige Verweigern eines PCR-Tests lässt die Ausweisung des Beschwerdeführers noch nicht als innert absehbarer Frist unmöglich erscheinen (E. 3.3.3). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Verhältnismässigkeit der Haft nicht begründete. Die Haft erweist sich vorliegend als verhältnismässig (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Verhältnismässigkeitsprüfung Legalitätsprinzip Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ausschaffungshaft Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I AIG

Cited as the legal basis for confirming pre-trial detention related to deportation proceedings.

Art. 75 Abs. I lit. f AIG

Cited as the legal basis for confirming pre-trial detention related to deportation proceedings.

Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Cited as the legal basis for confirming pre-trial detention related to deportation proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00451

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI210066-L) · Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit, PCR-Test. Die Vorbereitungshaft sichert das Wegweisungsverfahren bzw. die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 3.1.2).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 3.1.3). Die Haft ist unrechtmässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (E. 3.3.2). Das einmalige Verweigern eines PCR-Tests lässt die Ausweisung des Beschwerdeführers noch nicht als innert absehbarer Frist unmöglich erscheinen (E. 3.3.3).

Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Verhältnismässigkeit der Haft nicht begründete. Die Haft erweist sich vorliegend als verhältnismässig (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT ASYLGESUCH PCR-TEST VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VORBEREITUNGSHAFT · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I AIG Art. 75 Abs. I lit. f AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3