Withdrawal of Suspensive Effect of Appeal Found Appealable Due to Lack of Urgency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an interim decision to withdraw the suspensive effect of an appeal, which resulted in a ban from professional practice and significant financial loss, was appealable because the initial ban was not obviously void. The court found no temporal urgency for the withdrawal of the suspensive effect, especially since the individual had complied with previous orders and had not caused any subsequent harm to patients. The court determined that a loss of trustworthiness alone, without further justification, did not warrant immediate withdrawal of the practice license, leaving the final decision on the necessity of precautionary measures for the duration of the appeal to the lower instance.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.] Die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verfügungen können nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden (E. 2.2). Es ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit bereits jetzt geltenden Berufsausübungsverbots ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht. Der Zwischenentscheid der Vorinstanz ist daher anfechtbar (E. 3). Vorliegend fehlte es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (VB.2017.00091) hielt der Beschwerdeführer die damit angeordneten Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen, welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es – soweit bekannt – seither nie, ebenso wenig zu einer anderweitigen Gefährdung von Patientinnen und Patienten. Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG die Berufsausübungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch zu prüfen sein. Der – vermeintliche – Wegfall der Vertrauenswürdigkeit berechtigte jedenfalls unter den vorliegenden Umständen für sich allein nicht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (E. 5.2). Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob sie für die Dauer des Rekursverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen will (E. 5.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for appealing an interlocutory decision that causes irreparable harm.
Cited regarding the general provisions for administrative court proceedings, likely relating to the competence to review the decision.
Cited regarding the conditions for granting suspensive effect to an appeal, relevant to the dispute over the removal of suspensive effect.
Cited likely for the general right to appeal and the conditions under which appeals are admissible.
Cited likely regarding the conditions for the admissibility of appeals, specifically concerning interlocutory decisions or decisions causing irreparable harm.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00443
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. [Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.] Die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verfügungen können nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden (E. 2.2). Es ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit bereits jetzt geltenden Berufsausübungsverbots ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht.
Der Zwischenentscheid der Vorinstanz ist daher anfechtbar (E. 3). Vorliegend fehlte es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (VB.2017.00091) hielt der Beschwerdeführer die damit angeordneten Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen, welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es – soweit bekannt – seither nie, ebenso wenig zu einer anderweitigen Gefährdung von Patientinnen und Patienten. Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG die Berufsausübungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch zu prüfen sein.
Der – vermeintliche – Wegfall der Vertrauenswürdigkeit berechtigte jedenfalls unter den vorliegenden Umständen für sich allein nicht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (E. 5.2). Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob sie für die Dauer des Rekursverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen will (E. 5.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT DISZIPLINARVERFAHREN DRINGLICHKEIT ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG EVIDENZTHEORIE KOMPETENZATTRAKTION NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I BGG § 6 VRG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3