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VB.2021.00432 • VG ZH VB.2021.00432 KI-generiert

Building Permit Overturned Due to Inadequate Disabled Access and Fundamental Excavation Defects

Geschäftsnummer VB.2021.00432
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a building permit approval concerning access for eight residential units and necessary excavations, finding that safety requirements for the access road, which was the sole accessible route for disabled individuals, could not be relaxed despite steep terrain. Furthermore, the required significant adjustments to the basement, exterior pedestrian paths, and potentially the first upper floor due to excessive excavations necessitated substantial project revisions, meaning these fundamental defects could not be remedied merely through secondary conditions or stipulations attached to the permit, as this would require a conceptual rework of the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zufahrt für acht Wohneinheiten; Abgrabungen; nebenbestimmungsweise Behebung von Mängeln. Entgegen der Vorinstanz kommt es vorliegend mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht in Frage, im Sinn von § 11 Abs. 1 ZN geringere Anforderungen zu stellen, auch wenn es sich mit Blick auf das Gefälle auf dem Baugrundstück durchaus um eine steile Hanglage im Sinn von lit. a handelt. Gegen ein Abweichen von den Anforderungen fällt nämlich entscheidend ins Gewicht, dass es sich bei dieser Zufahrt für acht Wohneinheiten und ihre Besucherinnen und Besucher bzw. Zubringerinnen und Zubringer um den einzigen behindertentauglichen Zufahrtsweg handelt (E. 6). Hinsichtlich der Abgrabungen sind erhebliche Anpassungen des Untergeschosses, der äusseren Fussgängerführung sowie potenziell auch des ersten Obergeschosses notwendig. Zu diesem Zweck sind abgeänderte Pläne erforderlich (E. 7.1). Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können mithin lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach § 321 Abs. 1 PBG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. (...) In Kombination erscheinen die genannten Mängel (zu geringe Breite der Zufahrtsstrasse, wesentlich zu grosse Abgrabungen) – deren Behebung sich auf die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls gerügte Einordnung der Baute auswirkt – jedenfalls dergestalt, dass sie nicht nebenbestimmungsweise behoben werden können (E. 8). Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Zufahrtsstrasse Baumängel Grenzabschnittsverletzung Sicherheit von Gebäuden Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

The court confirmed that the defects required a substantial project change, precluding the use of the simplified procedure under this article.

§ 49 Abs. 2 lit. b PBG

This article is cited as part of the legal framework relevant to the decision, although the decision ultimately implies that the requirements must be met.

§ 49 Abs. 2 lit. c PBG

This article is cited as part of the legal framework relevant to the decision, although the decision ultimately implies that the requirements must be met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00432

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00432 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zufahrt für acht Wohneinheiten; Abgrabungen; nebenbestimmungsweise Behebung von Mängeln. Entgegen der Vorinstanz kommt es vorliegend mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht in Frage, im Sinn von § 11 Abs. 1 ZN geringere Anforderungen zu stellen, auch wenn es sich mit Blick auf das Gefälle auf dem Baugrundstück durchaus um eine steile Hanglage im Sinn von lit. a handelt.

Gegen ein Abweichen von den Anforderungen fällt nämlich entscheidend ins Gewicht, dass es sich bei dieser Zufahrt für acht Wohneinheiten und ihre Besucherinnen und Besucher bzw. Zubringerinnen und Zubringer um den einzigen behindertentauglichen Zufahrtsweg handelt (E. 6). Hinsichtlich der Abgrabungen sind erhebliche Anpassungen des Untergeschosses, der äusseren Fussgängerführung sowie potenziell auch des ersten Obergeschosses notwendig. Zu diesem Zweck sind abgeänderte Pläne erforderlich (E. 7.1). Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können mithin lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden.

Die Möglichkeit, nach § 321 Abs. 1 PBG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. (...) In Kombination erscheinen die genannten Mängel (zu geringe Breite der Zufahrtsstrasse, wesentlich zu grosse Abgrabungen) – deren Behebung sich auf die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls gerügte Einordnung der Baute auswirkt – jedenfalls dergestalt, dass sie nicht nebenbestimmungsweise behoben werden können (E. 8). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BAUMASSE BEHINDERTENGERECHT GEBÄUDEHÖHE KÄSEGLOCKE NEBENBESTIMMUNG NEBENBESTIMMUNGEN SIA-NORMEN WÄRMEDÄMMUNG ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

· § 12 Abs. 3 ABV § 34 BBauV I § 49 Abs. 2 lit. b PBG § 49 Abs. 2 lit. c PBG § 239b Abs. 1 PBG § 239c PBG § 258 PBG § 278 Abs. 1 PBG § 292 PBG § 293 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 359 Abs. 1 lit. d PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3