Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00428 • VG ZH VB.2021.00428 KI-generiert

Pet Owner Appeals Enhanced Cat Restriction Following Litter Violation Findings

Geschäftsnummer VB.2021.00428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pet owner, who was already subject to a partial ban limiting them to keeping a maximum of six adult cats and the kittens from one litter, appealed a decision that severely tightened the restriction to only one non-surgically sterilized female cat, based on findings that the owner repeatedly violated the existing ban by keeping multiple litters simultaneously and selling two sick animals, allegedly neglecting their duty of care. The court partially upheld the appeal, reasoning that while the owner did violate the limit on litters in 2019 and 2020 (one instance each, with the overlap attributed to improper contraception administration during the owner's hospitalization), the evidence did not establish that the sold animals showed concerning symptoms while under the owner's care, thus the cumulative established violations and specific circumstances did not meet the prerequisites for imposing the stricter administrative measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | [Gegen die Tierhalterin besteht seit 2016 ein teilweises Tierhalteverbot, wonach die Halterin höchstens sechs Katzen, welche über fünf Monate alt sind, und die Katzenwelpen eines Wurfs halten oder betreuen darf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschärfte das VETA das Tierhalteverbot dahingehend, dass die Tierhalterin nur noch eine weibliche Katze halten oder betreuen dürfe, die chirurgisch unkastriert sei. Zur Begründung führte das VETA an, die Tierhalterin habe wiederholt gegen das vorbestehende teilweise Tierhalteverbot verstossen, indem sie mehrere Würfe gleichzeitig gehalten habe. Ausserdem habe sie zwei kranke Tiere verkauft, wobei sie entweder in Verletzung ihrer tierhalterlichen Sorgfaltspflicht den schlechten Gesundheitszustand nicht bemerkt oder es pflichtwidrig unterlassen habe, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen. Die Tierhalterin bestreitet die Vorwürfe.] Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung von Hauskatzen (E. 4.1 f.). Mögliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung und Anordnungsvoraussetzungen (E. 4.3 f.). Im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts lassen sich nur wenige der gegenüber der Tierhalterin erhobenen Vorwürfe erhärten, welche der hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen (E. 2.3): Die Tierhalterin hat 2019 und 2020 je einmal mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig gehalten, wobei die sich überschneidenden Würfe im Jahr 2019 darauf zurückzuführen waren, dass den Muttertieren das Verhütungsmittel während eines Spitalaufenthalts der Tierhalterin nicht korrekt verabreicht worden war (E. 6.1, 6.4 und E. 6.6). Dass die nach dem Verkauf erkrankten Katzen bereits während der Haltung durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen hätten, aus denen zu folgern wäre, dass diese den Tieren nicht die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen lassen, ist nicht erstellt (E. 6.2). Die Voraussetzungen für die Anordnungeiner tierschutzrechtlichen Massnahme sind angesichts der (wenigen) erstellten tierschutzrechtlichen Verstösse der Tierhalterin und der konkreten Umstände nicht gegeben (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesetzlicher Schutz Sorgfaltspflicht gesetzliche Grenzen Bewirkte Beschränkungen Teilentscheid Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. I lit. a TSchG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, and the court's decision is based on assessing the grounds for imposing a measure under animal protection law.

Art. 23 Abs. I lit. b TSchG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, and the court's decision is based on assessing the grounds for imposing a measure under animal protection law.

Art. 24 Abs. I TSchG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, as the court assessed the conditions for ordering a measure under animal protection law.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision, relating to the right to be heard, is relevant to the procedure applied in the case.

Art. 5 Abs. I TSchV

This provision of the Animal Welfare Ordinance is cited among the legal norms considered by the court in its decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00428

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223866&W10_KEY=13317013&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00428 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · [Gegen die Tierhalterin besteht seit 2016 ein teilweises Tierhalteverbot, wonach die Halterin höchstens sechs Katzen, welche über fünf Monate alt sind, und die Katzenwelpen eines Wurfs halten oder betreuen darf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschärfte das VETA das Tierhalteverbot dahingehend, dass die Tierhalterin nur noch eine weibliche Katze halten oder betreuen dürfe, die chirurgisch unkastriert sei.

Zur Begründung führte das VETA an, die Tierhalterin habe wiederholt gegen das vorbestehende teilweise Tierhalteverbot verstossen, indem sie mehrere Würfe gleichzeitig gehalten habe. Ausserdem habe sie zwei kranke Tiere verkauft, wobei sie entweder in Verletzung ihrer tierhalterlichen Sorgfaltspflicht den schlechten Gesundheitszustand nicht bemerkt oder es pflichtwidrig unterlassen habe, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen. Die Tierhalterin bestreitet die Vorwürfe.] Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung von Hauskatzen (E. 4.1 f.).

Mögliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung und Anordnungsvoraussetzungen (E. 4.3 f.). Im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts lassen sich nur wenige der gegenüber der Tierhalterin erhobenen Vorwürfe erhärten, welche der hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen (E. 2.3): Die Tierhalterin hat 2019 und 2020 je einmal mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig gehalten, wobei die sich überschneidenden Würfe im Jahr 2019 darauf zurückzuführen waren, dass den Muttertieren das Verhütungsmittel während eines Spitalaufenthalts der Tierhalterin nicht korrekt verabreicht worden war (E. 6.1, 6.4 und E. 6.6).

Dass die nach dem Verkauf erkrankten Katzen bereits während der Haltung durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen hätten, aus denen zu folgern wäre, dass diese den Tieren nicht die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen lassen, ist nicht erstellt (E. 6.2). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer tierschutzrechtlichen Massnahme sind angesichts der (wenigen) erstellten tierschutzrechtlichen Verstösse der Tierhalterin und der konkreten Umstände nicht gegeben (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISANTRAG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR TIERHALTEVERBOT TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT UNFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 23 Abs. I lit. a TSchG Art. 23 Abs. I lit. b TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 5 Abs. I TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3