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VB.2021.00424 • VG ZH VB.2021.00424 KI-generiert

Appeal of Diploma Denial Due to Improperly Constituted Examination Commission

Geschäftsnummer VB.2021.00424
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party successfully appealed a decision denying them a diploma due to an unsatisfactory written thesis and subsequent oral examination, with the court finding that the examination commission was improperly constituted, thereby constituting a procedural error. The court reasoned that the appealing party is entitled to have their reconstructible examination achievements assessed by a properly constituted commission according to relevant regulations, but rejected the request to simply declare the diploma examination as passed, citing the purpose of the examination procedure and the principle of equal opportunity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen Qualifikationsverfahren | [Die Beschwerdeführerin rekurrierte erfolgreich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr infolge namentlich einer ungenügenden Beurteilung ihrer schriftlichen Diplomarbeit und des anschliessenden Fachgesprächs kein Diplom zu erteilen; mit dem Rekursentscheid wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin den betreffenden Prüfungsteil wiederholen zu lassen, weil ihre Prüfungskommission nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei.] Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen, soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden (E. 2.3). Mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin deshalb anhalten müssen, den rekonstruierbaren (schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer (Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission zu unterziehen (E. 2.4). Mit Blick auf den Zweck des Prüfungsverfahrens und das Gebot der Chancengleichheit nicht entsprochen werden kann dagegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung einfach als bestanden zu erklären (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement Verfahrensgrundsatz endgültiges Nichtbestehen mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Bemessung des Invaliditätsgrades Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 BV

This provision, guaranteeing the right to equal treatment, is mentioned in the context of procedural fairness and equal opportunity related to the diploma examination, implying its application in the final order regarding the repetition of the exam part.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00424

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen Qualifikationsverfahren · [Die Beschwerdeführerin rekurrierte erfolgreich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr infolge namentlich einer ungenügenden Beurteilung ihrer schriftlichen Diplomarbeit und des anschliessenden Fachgesprächs kein Diplom zu erteilen; mit dem Rekursentscheid wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin den betreffenden Prüfungsteil wiederholen zu lassen, weil ihre Prüfungskommission nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei.] Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen, soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden (E. 2.3).

Mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin deshalb anhalten müssen, den rekonstruierbaren (schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer (Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission zu unterziehen (E. 2.4). Mit Blick auf den Zweck des Prüfungsverfahrens und das Gebot der Chancengleichheit nicht entsprochen werden kann dagegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung einfach als bestanden zu erklären (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · CHANCENGLEICHHEIT FAIRES VERFAHREN LEGITIMATION PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN QUALIFIKATION VERFAHRENSFEHLER WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2