Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00422 • VG ZH VB.2021.00422 KI-generiert

School District Assembly Procedural Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2021.00422
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved a complaint against a decision by a lower authority which declined to rule on an appeal concerning the rejection of an initiative by a primary school district assembly. The court reasoned that the appellant failed to timely appeal procedural steps—specifically the scheduling and location change of the assembly—and since neither the appellant nor any other eligible voter raised procedural errors during the assembly, the prerequisite for the lower authority to accept jurisdiction under the relevant statute was not met, thereby justifying the lower authority's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten) | [Am 16. März 2021 lehnte die Versammlung der Primarschulgemeinde Weiach eine Initiaitve ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche nicht auf den Rekurs eintrat.] Die Beschwerdeführerin hat es verpasst, sowohl gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts als auch gegen die Verlegung des Versammlungsorts rechtzeitig Rekurs zu erheben (E. 2.2). Da weder die Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Gemeindeversammlung Verfahrensfehler rügte, war die Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Verfahrensvorschriften Zuweisung zum Schulkreis Gesuch an eine Behörde Subrogation des Gemeinwesens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21a Abs. 2 VRG

The court confirmed the lower court's decision not to enter a decision because the prerequisite under this article was not met in the prior proceeding.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00422

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00422 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten) · [Am 16. März 2021 lehnte die Versammlung der Primarschulgemeinde Weiach eine Initiaitve ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche nicht auf den Rekurs eintrat.] Die Beschwerdeführerin hat es verpasst, sowohl gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts als auch gegen die Verlegung des Versammlungsorts rechtzeitig Rekurs zu erheben (E. 2.2).

Da weder die Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Gemeindeversammlung Verfahrensfehler rügte, war die Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINDEVERSAMMLUNG INITIATIVE NICHTEINTRETEN STIMMRECHTSREKURS VORBEREITUNGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 BV § 21a Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3