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VB.2021.00421 • VG ZH VB.2021.00421 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed: Municipal Support for IV and Scholarship Contributions Withdrawn

Geschäftsnummer VB.2021.00421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning social welfare, specifically regarding a claimant's request for municipal support for an invalidity insurance (IV) application and for scholarship contributions. The court found that the claimant's immediate legal interest in challenging the timing of the municipality's decision regarding the use and accounting of scholarship funds had ceased because the municipality had already decided on the payout modalities. Furthermore, the municipality's refusal to support a renewed IV application was deemed appropriate because the claimant did not demonstrate a significant change in circumstances since the last decision, nor was it established that the previous rejection was solely due to a lack of medical reports or driving fitness assessments, which would be a prerequisite for a successful new application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterstützung bei IV-Gesuch und Stipendienbeiträge. Über die Auszahlungsmodalitäten der Stipendien hat die Gemeinde inzwischen entschieden. Damit ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde über die Verwendung und Abrechnung der Stipendienbeiträge zu entscheiden habe, entfallen (E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nur gestützt auf ein neues Gutachten eine Neuanmeldung bei der IV einreichen könnte. Dass auf sein letztes IV-Gesuch nicht eingetreten wurde, weil er keine medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrfähigkeitsabklärung eingereicht habe, ergibt sich vorliegend nicht. Eine Neuanmeldung würde voraussetzen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung in erheblichen Mass verändert haben. Dies macht der Beschwerdeführer betreffend seine Fussbeschwerden nicht geltend und die Ablehnung der finanziellen und juristischen Unterstützung des Beschwerdeführers bei einem erneuten IV-Gesuch durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Wohlfahrtsfonds Invalidenversicherung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kassenwechsel ärztlicher Bericht Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 IVV

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section but is not explicitly cited in the dispositive orders (which are missing here, but implied by the conclusion 'Abweisung, soweit nicht gegenstandslos' and the general structure).

§ 14 SHG

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§ 21 Abs. I VRG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section but is not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 49 VRG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00421

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00421 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unterstützung bei IV-Gesuch und Stipendienbeiträge. Über die Auszahlungsmodalitäten der Stipendien hat die Gemeinde inzwischen entschieden. Damit ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde über die Verwendung und Abrechnung der Stipendienbeiträge zu entscheiden habe, entfallen (E. 1.3).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nur gestützt auf ein neues Gutachten eine Neuanmeldung bei der IV einreichen könnte. Dass auf sein letztes IV-Gesuch nicht eingetreten wurde, weil er keine medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrfähigkeitsabklärung eingereicht habe, ergibt sich vorliegend nicht. Eine Neuanmeldung würde voraussetzen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung in erheblichen Mass verändert haben. Dies macht der Beschwerdeführer betreffend seine Fussbeschwerden nicht geltend und die Ablehnung der finanziellen und juristischen Unterstützung des Beschwerdeführers bei einem erneuten IV-Gesuch durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden (E. 4).

Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ERFOLGSAUSSICHTEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT GUTACHTEN IV-GESUCH IV-GUTACHTEN IV-VERFAHREN RECHTSSCHUTZINTERESSE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE STIPENDIEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 87 IVV § 14 SHG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3