Iranian Nationals v. Switzerland: Denial of Non-Gainful Residence Permit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo Iranian nationals, born in 1945 and 1952, appealed the denial of a residence permit for self-sustained, non-gainful residence in Switzerland, where their daughter and her family reside. The court upheld the denial, reasoning that while the applicants frequently visited Switzerland since 2009 primarily to see their daughter, the evidence did not demonstrate the "particular personal ties" to the country required for the permit under relevant immigration law, as the documented social contacts with the local population were not sufficiently intensive.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme | [Die 1945 und 1952 geborenen iranischen Staatsangehörigen ersuchen um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter mit deren Familie lebt.] Den Beschwerdeführenden ist zugutezuhalten, dass sie sich seit 2009 regelmässig für mehrere Wochen bzw. Monate in der Schweiz aufgehalten haben. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin, ihre Tochter und deren Familie zu besuchen. Aus den eingereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen unterhalten haben. Auf intensive Kontakte zur hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm within the decision's summary, although the final orders are not fully visible, this is the primary substantive law governing the matter.
This provision is cited as a legal norm within the decision's summary, alongside Art. 28 AIG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00420
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme · [Die 1945 und 1952 geborenen iranischen Staatsangehörigen ersuchen um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter mit deren Familie lebt.] Den Beschwerdeführenden ist zugutezuhalten, dass sie sich seit 2009 regelmässig für mehrere Wochen bzw. Monate in der Schweiz aufgehalten haben.
Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin, ihre Tochter und deren Familie zu besuchen. Aus den eingereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen unterhalten haben. Auf intensive Kontakte zur hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend (E. 2.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 25 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4