Access to Parliamentary Oversight Commission Records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request for access to parliamentary oversight commission records. The court ruled that such requests are governed by the Law on Public Access to Information, not by the relationship between oversight bodies and supervised entities. Commission records are subject to parliamentary confidentiality for ten years, a rule that preemptively balances interests and is constitutionally valid. After this period, access would depend on a case-by-case assessment of public and private interests. The requester's private interest in further information about the oversight body's decision not to act on their complaint did not justify access during the confidentiality period.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um Informationszugang steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.1). Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich ein Zugangsgesuch zu Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte (E. 3.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Informationszugang betrifft nicht das Verhältnis zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem Kantonsrat und einem Dritten, weshalb er sich nach den Vorschriften des IDG richtet (E. 4.1). Protokolle und Unterlagen der kantonsrätlichen Kommissionen unterstehen gemäss § 35 KRG während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit. Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabwägung gemäss § 23 IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu Informationen der Aufsichtskommissionen gewährt bzw. dieser verweigert wird (E. 4.3). Ein Zugangsgesuch nach Ablauf dieser Frist wäre unter dem Blickwinkel allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von § 23 IDG zu beurteilen (E. 4.5). Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, innerhalb der verfassungsmässigen Schranken die einem Informationszugang entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu definieren und zu gewichten. Die entsprechende Gewichtung im Kantonsratsgesetz ist verfassungskonform (E. 4.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers, über die ihm bekanntgegebenen Gründe hinaus zu erfahren, weshalb die parlamentarische Aufsicht auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf erkannte, vermag jedenfalls während der zehnjährigen Frist keinen Anspruch auf den beantragten Informationszugang zu vermitteln (E. 4.7). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to assess public and private interests regarding access to information from parliamentary commissions.
This provision was cited in relation to potential requests for access to personal data.
This provision was cited in relation to the scope of access to information.
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This provision defines the period of parliamentary confidentiality for minutes and documents of cantonal council commissions.
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This provision was cited in relation to the weighting of public and private interests.
This provision was cited in relation to the constitutional framework.
This provision was cited in relation to the constitutional framework.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00416
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um Informationszugang steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.1).
Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich ein Zugangsgesuch zu Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte (E. 3.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Informationszugang betrifft nicht das Verhältnis zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem Kantonsrat und einem Dritten, weshalb er sich nach den Vorschriften des IDG richtet (E. 4.1). Protokolle und Unterlagen der kantonsrätlichen Kommissionen unterstehen gemäss § 35 KRG während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit.
Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabwägung gemäss § 23 IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu Informationen der Aufsichtskommissionen gewährt bzw. dieser verweigert wird (E. 4.3). Ein Zugangsgesuch nach Ablauf dieser Frist wäre unter dem Blickwinkel allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von § 23 IDG zu beurteilen (E. 4.5). Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, innerhalb der verfassungsmässigen Schranken die einem Informationszugang entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu definieren und zu gewichten.
Die entsprechende Gewichtung im Kantonsratsgesetz ist verfassungskonform (E. 4.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers, über die ihm bekanntgegebenen Gründe hinaus zu erfahren, weshalb die parlamentarische Aufsicht auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf erkannte, vermag jedenfalls während der zehnjährigen Frist keinen Anspruch auf den beantragten Informationszugang zu vermitteln (E. 4.7). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE AUFSICHTSANZEIGE AUFSICHTSKOMMISSION INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG KANTONSRAT OBERAUFSICHT ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP SITZUNGSGEHEIMNIS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFASSUNGSKONFORMITÄT · Rechtsnormen:
· Art. 36 BV Art. 2 IDG Art. 2a IDG Art. 20 IDG Art. 23 Abs. I IDG Art./§ 35 Abs. 2 KRG Art./§ 35 Abs. II KRG Art./§ 35 Abs. IV KRG Art./§ 36 KRG Art. 10 Abs. II KV Art. 17 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3