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VB.2021.00414 • VG ZH VB.2021.00414 KI-generiert

Taxi Operator Fine Overturned in Secondment Notification Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a fine imposed on the operator of a German taxi company for violating domestic notification requirements related to employee secondment when transporting a passenger from Germany to the local airport. The court reasoned that the bilateral agreement concerning passenger transport between the two nations remained in force and was more favorable than the Free Movement of Persons Agreement, allowing the operator to transport passengers to the local airport without adhering to the 90-day limitation or the associated secondment notification requirements. Furthermore, the court determined that the employee in question did not qualify as "posted" under the relevant EU Directive because the taxi journey from a nearby town to the local airport lacked a sufficient connection to the jurisdiction, meaning the domestic secondment legislation did not apply to this specific operation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verstoss gegen Meldevorschriften | [Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines in Deutschland domizilierten Taxiunternehmens. Wegen (angeblichen) Verstosses gegen die entsendegesetzlichen Meldevorschriften wurde ihm eine "Busse" von Fr. 750.- auferlegt.] Offengelassen, ob es sich bei einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich auf § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zur Personenbeförderung berufen. Diese Vereinbarung ist nicht durch langanhaltende Nichtanwendung (desuetudo) ausser Kraft getreten und direkt anwendbar (E. 3.1 ff.). Die Regelung der Vereinbarung ist grundsätzlich günstiger als das FZA und somit gestützt auf Art. 12 FZA anwendbar (E. 3.4). Dem Beschwerdeführer kommt gestützt darauf das Recht zu, Fahrgäste von Deutschland an den Flughafen Zürich zu befördern, ohne dass er sich dabei an die 90-Tage-Regelung des Art. 5 Abs. 1 FZA zu halten hätte (E. 3.5). Folglich unterlag er auch der entsendegesetzlichen Meldepflicht nicht (E. 3.6). Die Angestellte des Beschwerdeführers ist nicht als "entsandt" im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a (der europäischen) Entsenderichtlinie zu qualifizieren. Dies folgt bereits daraus, dass bei einer Taxifahrt von Singen an den Flughafen Zürich keine hinreichende Verbindung zwischen der Schweiz und der Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers besteht. Da eine möglichst kongruente Rechtslage zwischen dem Freizügigkeitsabkommen und dem Unionsrecht hergestellt werden soll, besteht vorliegend kein Anlass, im Rahmen der Auslegung des Entsendegesetzes eine andere Auslegung vorzunehmen. Demnach war der Beschwerdeführer auch deshalb nicht gehalten, vor Beginn des Einsatzes vom 23. Mai 2017 eine Meldung zu erstatten, weil dieser nicht vom Anwendungsbereich des Entsendegesetzes erfasst wird (zum Ganzen E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Taxibewilligung Anmeldung von Kartellen Richtlinie lokale Gesetzgebung Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG

The court's decision is based on the finding that the appellant was not subject to the reporting obligation under this provision.

Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zur Personenbeförderung

This agreement was found to be directly applicable and determined the appellant's right to transport passengers to Zurich Airport.

Art. 12 FZA

This article was used to justify the applicability of the more favorable agreement concerning the Swiss regulatory framework.

Art. 5 Abs. 1 FZA

The court determined that the appellant was not bound by the 90-day regulation contained in this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00414

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verstoss gegen Meldevorschriften · [Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines in Deutschland domizilierten Taxiunternehmens. Wegen (angeblichen) Verstosses gegen die entsendegesetzlichen Meldevorschriften wurde ihm eine "Busse" von Fr. 750.- auferlegt.] Offengelassen, ob es sich bei einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (E. 2).

Der Beschwerdeführer kann sich auf § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zur Personenbeförderung berufen. Diese Vereinbarung ist nicht durch langanhaltende Nichtanwendung (desuetudo) ausser Kraft getreten und direkt anwendbar (E. 3.1 ff.). Die Regelung der Vereinbarung ist grundsätzlich günstiger als das FZA und somit gestützt auf Art. 12 FZA anwendbar (E. 3.4). Dem Beschwerdeführer kommt gestützt darauf das Recht zu, Fahrgäste von Deutschland an den Flughafen Zürich zu befördern, ohne dass er sich dabei an die 90-Tage-Regelung des Art. 5 Abs. 1 FZA zu halten hätte (E. 3.5).

Folglich unterlag er auch der entsendegesetzlichen Meldepflicht nicht (E. 3.6). Die Angestellte des Beschwerdeführers ist nicht als "entsandt" im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a (der europäischen) Entsenderichtlinie zu qualifizieren. Dies folgt bereits daraus, dass bei einer Taxifahrt von Singen an den Flughafen Zürich keine hinreichende Verbindung zwischen der Schweiz und der Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers besteht. Da eine möglichst kongruente Rechtslage zwischen dem Freizügigkeitsabkommen und dem Unionsrecht hergestellt werden soll, besteht vorliegend kein Anlass, im Rahmen der Auslegung des Entsendegesetzes eine andere Auslegung vorzunehmen.

Demnach war der Beschwerdeführer auch deshalb nicht gehalten, vor Beginn des Einsatzes vom 23. Mai 2017 eine Meldung zu erstatten, weil dieser nicht vom Anwendungsbereich des Entsendegesetzes erfasst wird (zum Ganzen E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSENDUNG FLUGHAFEN MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG STRAFRECHTLICHE ANKLAGE TAXI · Rechtsnormen: · Art. 6 EMRK Art./§ 1 Abs. 1 Richtlinie 96/71/EG Art./§ 1 Abs. 3 lit. a Richtlinie 96/71/EG Art./§ 2 Abs. 1 Richtlinie 96/71/EG Art. 6 EntsG Art. 6 Abs. 1 EntsG Art. 6 Abs. 3 EntsG Art. 9 Abs. 2 EntsG Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG Art. 5 Abs. 1 FZA Art. 12 FZA Art. 16 Abs. 1 FZA Art. 22 Abs. 2 FZA Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 30 Abs. 3 VRK · Publikationen:

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