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VB.2021.00409 • VG ZH VB.2021.00409 KI-generiert

Appeal Against Vocational Exam Component Grade Reinstated Due to Legitimate Interest

Geschäftsnummer VB.2021.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against a lower authority's decision to dismiss a challenge to a passing mark in a vocational final examination's "Practical Work" component, which significantly contributes to the overall grade. The lower authority had rejected the appeal, claiming there was no admissible object of appeal and that the appellant lacked a justifiable interest in correcting the sufficient but lower component grade. The court reasoned that the specific component grade, counting for 30% of the final result, constituted an admissible object of appeal under the relevant statute, and critically, since only three grades were listed on the final certificate, the lowest grade (in Practical Work) was demonstrably of particular interest to future employers, thus establishing the appellant's legitimate, protected interest in challenging it, leading to the judgment being overturned (upheld/granted).

Legislator-Regeste

Amtlich

Qualifikationsergebnis Lehrabschlussprüfung (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil kein "zulässiges Anfechtungsobjekt" vorliege und es dem Beschwerdeführer "von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Korrektur der beanstandeten genügenden Teilnote der Lehrabschlussprüfung" fehle.] Mit der angefochtenen Einzelnote im Fach "Praktische Arbeiten", welche im Umfang von 30 % unmittelbar zur Ermittlung der Gesamtnote der Lehrabschlussprüfung herangezogen wird, liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG vor (zum Ganzen E. 3.2). Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (zum Ganzen E. 3.3). Da auf dem Notenausweis berufliche Grundbildung des Beschwerdeführers lediglich drei Noten aufgeführt werden und die deutlich schlechteste Note im Fach "Praktische Arbeiten" für eine potenzielle Arbeitgeberin bzw. einen potenziellen Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung unstreitig von besonderem Interesse sein dürfte, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges (tatsächliches) Interesse an der Anfechtung dieser Note (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Prüfungsreglement berufliche Abklärung Beschwerdelegitimation Wegfall des schutzwürdigen Interesses Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. a VRG

Cited as the legal basis defining a challengeable object, which the court found was present in the partial grade.

§ 21 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the procedural aspects of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Qualifikationsergebnis Lehrabschlussprüfung (Nichteintreten) · [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil kein "zulässiges Anfechtungsobjekt" vorliege und es dem Beschwerdeführer "von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Korrektur der beanstandeten genügenden Teilnote der Lehrabschlussprüfung" fehle.] Mit der angefochtenen Einzelnote im Fach "Praktische Arbeiten", welche im Umfang von 30 % unmittelbar zur Ermittlung der Gesamtnote der Lehrabschlussprüfung herangezogen wird, liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG vor (zum Ganzen E. 3.2).

Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (zum Ganzen E. 3.3). Da auf dem Notenausweis berufliche Grundbildung des Beschwerdeführers lediglich drei Noten aufgeführt werden und die deutlich schlechteste Note im Fach "Praktische Arbeiten" für eine potenzielle Arbeitgeberin bzw. einen potenziellen Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung unstreitig von besonderem Interesse sein dürfte, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges (tatsächliches) Interesse an der Anfechtung dieser Note (E. 3.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT BERUFSCHANCEN CHANCEN GESAMTERGEBNIS GESAMTNOTE LEISTUNGSNACHWEIS NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRÜFUNGSLEISTUNG REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TEILNOTE · Rechtsnormen: · § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2