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VB.2021.00405 • VG ZH VB.2021.00405 KI-generiert

Spouses' Residence Permit Appeals Granted After Debt Management Improvement and Separation

Geschäftsnummer VB.2021.00405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court consolidated separate appeals filed by formerly cohabiting spouses concerning the non-renewal or revocation of their residence permits, which had been based on debt management issues. The court reasoned that the husband had made efforts to reduce his debt since the last warning, negating the grounds for denying or further warning him, and that the wife, having separated, met the temporal and material requirements for a post-marital stay, showing improved economic integration despite past childcare-related part-time work. Consequently, as no revocation grounds existed for either parent since the last extension, the consent of the Federal Migration Office was unnecessary, and both spouses' appeals were granted, entitling them to separate party compensation for the consolidated proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Unzulässige Bewilligungsverweigerung wegen Schuldenwirtschaft/Verfahrensvereinigung trotz getrennt erhobenen Beschwerden der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Verfahrensvereinigung trotz gesonderter Eingaben der beschwerdeführenden Ehegatten, da eine gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich ist und das eine Verfahren zwingend auch das andere präjudiziert (E. 1.2). Ausnahmsweiser Verzicht auf die Gewährung wechselseitiger Einsichtnahmen in die vereinigten Beschwerden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung oder auch nur eine erneute Verwarnung rechtfertigen könnte (E. 2.1-2.4). Da sich die Ehegatten im Verfahrensverlauf getrennt haben, ist bei der Ehefrau ein nachehelicher Aufenthalt zu prüfen und zu bejahen, da sie die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Ihre früheren Teilzeitpensen sind durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, sie hat zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als bei der letzten Bewilligungsverlängerung (E. 3.1-3.4). Es kann offenbleiben, inwieweit eine Trennung der Ehegatten lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wurde bzw. vorinstanzlich das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht verletzt wurde (E. 3.5). Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich von demjenigen der Eltern ab (E. 4). Mangels Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung ist bei keinem der Beschwerdeführenden die Zustimmung des SEM erforderlich (E. 2.5, 3.6 und 4). Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemässlediglich eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei ihnen aufgrund der separaten Beschwerdeerhebung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils gesonderte Parteientschädigungen zuzusprechen sind (E. 6). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Mittellosigkeit, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen konnexe Verfahren ausländischer Ehegatte gemeinsamer Haushalt Scheidungsverfahren Rückschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. II AIG

The grounds for this article (lack of a reason for revocation since the last permit extension) determined the outcome regarding the consent of the SEM.

Art. 44 AIG

Applied in the context of granting the wife subsequent residence after separation, as she meets the temporal and material requirements.

§ 16 VRG

Cited in the context of awarding the prevailing parties costs.

§ 17 Abs. II VRG

Cited in the context of awarding the prevailing parties costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00405

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Unzulässige Bewilligungsverweigerung wegen Schuldenwirtschaft/Verfahrensvereinigung trotz getrennt erhobenen Beschwerden der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1).

Verfahrensvereinigung trotz gesonderter Eingaben der beschwerdeführenden Ehegatten, da eine gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich ist und das eine Verfahren zwingend auch das andere präjudiziert (E. 1.2). Ausnahmsweiser Verzicht auf die Gewährung wechselseitiger Einsichtnahmen in die vereinigten Beschwerden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung oder auch nur eine erneute Verwarnung rechtfertigen könnte (E. 2.1-2.4).

Da sich die Ehegatten im Verfahrensverlauf getrennt haben, ist bei der Ehefrau ein nachehelicher Aufenthalt zu prüfen und zu bejahen, da sie die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Ihre früheren Teilzeitpensen sind durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, sie hat zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als bei der letzten Bewilligungsverlängerung (E. 3.1-3.4). Es kann offenbleiben, inwieweit eine Trennung der Ehegatten lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wurde bzw. vorinstanzlich das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht verletzt wurde (E. 3.5).

Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich von demjenigen der Eltern ab (E. 4). Mangels Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung ist bei keinem der Beschwerdeführenden die Zustimmung des SEM erforderlich (E. 2.5, 3.6 und 4). Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss lediglich eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei ihnen aufgrund der separaten Beschwerdeerhebung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils gesonderte Parteientschädigungen zuzusprechen sind (E. 6). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Mittellosigkeit, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (E. 7).

Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDEN BETREUUNGSVERHÄLTNISSE EHELICHE BEISTANDSPFLICHT EHELICHE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT EHETRENNUNG GETRENNTLEBEN JURISTISCHE PERSON MITTELLOSIGKEIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHEINSCHEIDUNG SCHULDEN SCHULDENABBAU SCHULDENWIRTSCHAFT TREU UND GLAUBEN UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT VERFAHRENSVEREINIGUNG VERWARNUNG ZUSAMMENLEBEN ZUSTIMMUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 33 Abs. III AIG Art. 44 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 58b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. II AIG § 8 Abs. II GebV VGr neu § 9 Abs. II GebV VGr neu § 16 VRG § 17 Abs. II VRG Art. 77 lit. c VZAE Art. 77 Abs. I lit. A VZAE Art. 77a Abs. I lit. a VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE Art. 77g VZAE Art. 4 lit. c ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1