Appeal Against Mobile Radio Antenna Building Permit Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal against the granting of a building permit for a mobile radio antenna, which involved extending previously non-compliant structures, under the principle that extensions to non-conforming buildings are permissible unless overriding public or neighborly interests oppose them. The court reasoned that a further deviation requiring special justification only occurs if an already violated provision is further infringed upon, such as increasing an already exceeded building height, which was not the case here; the antenna was deemed acceptably integrated into the surroundings, the radiation exposure limits set by the relevant regulation were found compliant even considering vulnerable populations like children, and no significant health hazard was established, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Mobilfunkantenne | Erweiterung baurechtswidriger Bauten; Mobilfunkantenne. Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung liegt eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (E. 4.2). Weitergehende Abweichungen liegen nicht vor (E. 4.3 ff.). Die Antenne ordnet sich befriedigend ein (E. 5). Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (E. 6.4). Die Grenzwerte der NISV berücksichtigen auch die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern (E. 6.5). Die Anlagegrenzwerte sind nicht zu beanstanden (E. 7). Es besteht auch ein Qualitätssicherungssystem für adaptive Antennen (E. 9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the dispositive to regulate the distribution of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00400
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00400 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Erweiterung baurechtswidriger Bauten; Mobilfunkantenne. Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung liegt eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (E. 4.2). Weitergehende Abweichungen liegen nicht vor (E. 4.3 ff.). Die Antenne ordnet sich befriedigend ein (E. 5). Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (E. 6.4).
Die Grenzwerte der NISV berücksichtigen auch die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern (E. 6.5). Die Anlagegrenzwerte sind nicht zu beanstanden (E. 7). Es besteht auch ein Qualitätssicherungssystem für adaptive Antennen (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG ADAPTIVE ANTENNE ANLAGEGRENZWERT EINORDNUNG GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GEWACHSENES TERRAIN MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE OMEN-BESTIMMUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. II NISV § 238 Abs. I PBG § 280 PBG § 357 Abs. I PBG Art. 13 Abs. II USG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3