Social Assistance Reduction Upheld Due to Failure to Provide Original Bank Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a decision to reduce social assistance by 10% for two months due to the claimant's failure to submit an original bank statement, reasoning that the relevant law provides a legal basis for social welfare authorities to demand original documents, including bank statements, even after assistance has commenced, to verify income and asset situations, as copies or electronic versions may suffice but self-prepared copies are insufficient; furthermore, the court determined that the review of bank statements is necessary to ensure the proper use of benefits, as misuse can be sanctioned with reductions, and that the claimant's privacy rights were outweighed by the necessity for disclosure, while finding no basis for a claim of legitimate expectation, leading to the rejection of the substantive appeal and requests for free legal aid due to the obvious lack of merit.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs um 10 % für zwei Monate mangels Einreichung eines Originalkontoauszugs.] Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sind nur insofern zu behandeln, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids von Belang ist. Inwiefern ihnen daneben eine eigenständige Bedeutung zukäme, ist nicht ersichtlich (E. 1.4). Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu (E. 1.5). Mit § 18 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage für Sozialbehörden, nicht nur zu Beginn, sondern auch – in Verbindung mit § 33 SHV – während eines bereits laufenden Unterstützungsverhältnisses, von den betroffenen Personen die Einreichung von die Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegenden Dokumenten – wie namentlich eines Kontoauszugs – auch im Original zu verlangen. Sozialbehörden können sich zwar mit Kopien oder mit elektronischen Versionen von solchen Originaldokumenten begnügen. Von den unterstützten Personen selber angefertigte Kontoauszüge, wie sie der Beschwerdeführer einreichte, müssen sie als Entscheidgrundlage demgegenüber nicht akzeptieren (E. 3.2.2). Für Sozialbehörden ist bei der Prüfung von Kontoauszügen sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite von Bedeutung. Zunächst lässt sich so die Bedürftigkeit bzw. die Rechtmässigkeit des Bezugs sicherzustellen, indem Einnahmen von anderer Seite ausgeschlossen werden können. Andererseits bestehen für unterstützte Personen zwar keine Vorgaben, wie sie den ihr zugesprochenen Grundbedarfsbetrag im Detail auszugeben haben. Eine geradezu zweckwidrige Verwendung ist indes nicht zulässig und kann mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden. Dabei kann der Umstand, dass unterstützte Personen Leistungen zweckwidrig verwenden und dennoch nicht in finanzielle Nöte hinsichtlich der lebensnotwendigen Ausgaben geraten, auch ein Indiz für anderweitige, nicht deklarierte Einnahmen darstellen (E. 3.2.3).Die Auskunftspflicht unterstützter Personen gerät regelmässig mit deren von Art. 13 BV geschützten Privatsphäre in Konflikt. Mindestens im vorliegenden Fall sind indes die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3 BV zur Einschränkung dieses Grundrechts erfüllt (E. 3.2.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen wollte, mangelte es hierfür an einer genügenden Vertrauensgrundlage (E. 3.2.5). Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit bzw. mangels Notwendigkeit (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe restriction of the fundamental right to privacy was deemed fulfilled in the case under Art. 36 para. 1-3 BV.
The appellant's reliance on the protection of legitimate expectations under Art. 9 BV was deemed unfounded.
Constitutes the legal basis for social authorities to request supporting documents during an ongoing support relationship.
Cited in connection with § 18 SHG as the legal basis for requesting documents during an ongoing support relationship.
The request for free legal aid was rejected due to the lack of prospects of success or necessity.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00394
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs um 10 % für zwei Monate mangels Einreichung eines Originalkontoauszugs.] Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sind nur insofern zu behandeln, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids von Belang ist.
Inwiefern ihnen daneben eine eigenständige Bedeutung zukäme, ist nicht ersichtlich (E. 1.4). Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu (E. 1.5). Mit § 18 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage für Sozialbehörden, nicht nur zu Beginn, sondern auch – in Verbindung mit § 33 SHV – während eines bereits laufenden Unterstützungsverhältnisses, von den betroffenen Personen die Einreichung von die Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegenden Dokumenten – wie namentlich eines Kontoauszugs – auch im Original zu verlangen.
Sozialbehörden können sich zwar mit Kopien oder mit elektronischen Versionen von solchen Originaldokumenten begnügen. Von den unterstützten Personen selber angefertigte Kontoauszüge, wie sie der Beschwerdeführer einreichte, müssen sie als Entscheidgrundlage demgegenüber nicht akzeptieren (E. 3.2.2). Für Sozialbehörden ist bei der Prüfung von Kontoauszügen sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite von Bedeutung. Zunächst lässt sich so die Bedürftigkeit bzw. die Rechtmässigkeit des Bezugs sicherzustellen, indem Einnahmen von anderer Seite ausgeschlossen werden können.
Andererseits bestehen für unterstützte Personen zwar keine Vorgaben, wie sie den ihr zugesprochenen Grundbedarfsbetrag im Detail auszugeben haben. Eine geradezu zweckwidrige Verwendung ist indes nicht zulässig und kann mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden. Dabei kann der Umstand, dass unterstützte Personen Leistungen zweckwidrig verwenden und dennoch nicht in finanzielle Nöte hinsichtlich der lebensnotwendigen Ausgaben geraten, auch ein Indiz für anderweitige, nicht deklarierte Einnahmen darstellen (E. 3.2.3). Die Auskunftspflicht unterstützter Personen gerät regelmässig mit deren von Art. 13 BV geschützten Privatsphäre in Konflikt.
Mindestens im vorliegenden Fall sind indes die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3 BV zur Einschränkung dieses Grundrechts erfüllt (E. 3.2.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen wollte, mangelte es hierfür an einer genügenden Vertrauensgrundlage (E. 3.2.5). Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit bzw. mangels Notwendigkeit (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUSKUNFTSPFLICHT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE GRUNDBEDARF KÜRZUNG MITWIRKUNGSFPLICHT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT SANKTION UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 9 BV Art. 36 BV § 18 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 33 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3