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VB.2021.00388 • VG ZH VB.2021.00388 KI-generiert

Residential Settlement Protection Scope Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the scope of protection for a residential settlement, specifically whether all nine rows of houses, in addition to the open space, required official protection as a protected monument, a requirement imposed by the lower authority. The court reasoned that while property rights are guaranteed, they are limited by regulations such as those concerning building law, and restrictions for monument protection serve the public interest, which must be balanced for proportionality in each case. The court ultimately found that the municipal authority had inadequately considered the relevant protection goals for preserving the ensemble effect of the settlement when it decided against protecting the disputed house rows, concluding that protecting only the central row with the archway was insufficient, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Schutzumfang einer Wohnsiedlung. Im Streit liegt, ob bei der streitbetroffenen Siedlung neben dem Aussenraum alle neun Häuserzeilen erhalten werden müssen, wie die Vorinstanz es verlangt hat. Die Beschwerdeführenden wenden sich zur Hauptsache gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung zum Umfang der Unterschutzstellung (E. 3.2). Ist ein Objekt schutzwürdig, so bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen gemäss § 205 in Verbindung mit § 207 PBG angeordnet werden müssen. Die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (E. 4.3). Vorliegend hat die kommunale Behörde beim Verzicht auf die Unterschutzstellung der umstrittenen Häuserzeilen die relevanten Schutzziele bei der streitbetroffenen Siedlung unzulänglich berücksichtigt und sich insoweit von unsachlichen Überlegungen leiten lassen. Für die Bewahrung der Ensemblewirkung reicht nicht aus, nur die mittlere Häuserzeile mit der Tordurchfahrt unter Schutz zu stellen (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Schutzbereich des Patents Wohnungsrecht Prozesserledigung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Immobilienbesitz Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BV

The court considered the property guarantee in the context of the scope of protection.

§ 205 PBG

The court considered the relevant legal basis for ordering protective measures.

§ 207 PBG

The court considered the relevant legal basis for ordering protective measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Schutzumfang einer Wohnsiedlung. Im Streit liegt, ob bei der streitbetroffenen Siedlung neben dem Aussenraum alle neun Häuserzeilen erhalten werden müssen, wie die Vorinstanz es verlangt hat. Die Beschwerdeführenden wenden sich zur Hauptsache gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung zum Umfang der Unterschutzstellung (E. 3.2).

Ist ein Objekt schutzwürdig, so bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen gemäss § 205 in Verbindung mit § 207 PBG angeordnet werden müssen. Die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (E. 4.3).

Vorliegend hat die kommunale Behörde beim Verzicht auf die Unterschutzstellung der umstrittenen Häuserzeilen die relevanten Schutzziele bei der streitbetroffenen Siedlung unzulänglich berücksichtigt und sich insoweit von unsachlichen Überlegungen leiten lassen. Für die Bewahrung der Ensemblewirkung reicht nicht aus, nur die mittlere Häuserzeile mit der Tordurchfahrt unter Schutz zu stellen (E. 6.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE ENSEMBLE INTERESSENABWÄGUNG SCHUTZUMFANG SIEDLUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 26 BV Art. 36 Abs. 3 BV § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3